BGB
Verweise
in § 650f BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse

Werkvertrag u.Ä.

(1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen.
(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
1.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
2.
Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.
(7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Quelle: BMJ
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Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Prüfungsschema zur Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen nach §§ 104 ff. BGB. Nur wer insoweit geschäftsfähig ist, kann eine wirksame Willenserklärung abgeben. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Begriff der Geschäftsfähigkeit
  3. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit 
  4. Geschäftsunfähigkeit 
  5. Voraussetzungen
  6. Grds. Rechtsfolge: Nichtigkeit 
  7. Ausnahme: Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens (§ 105a BGB)
  8. Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit
  9. Beschränkte Geschäftsfähigkeit 
  10. Voraussetzungen 
  11. Rechtsfolge 
  12. Willenserklärung von vornherein wirksam 
  13. Lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte 
  14. Einwilligung durch gesetzlichen Vertreter
  15. Sonderfall: Taschengeldparagraf (§ 110 BGB)
  16. Sonderfall: Erwerbsgeschäft (§ 112 BGB)
  17. Sonderfall: Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB)
  18. Willenserklärung schwebend unwirksam 

 

Begriff der Geschäftsfähigkeit

Die Wirksamkeit der Willenserklärung richtet sich nach der Geschäftsfähigkeit des Abgebenden / Annehmenden. 

Geschäftsfähigkeit = die Fähigkeit, selbst Willenserklärungen wirksam abzugeben oder in Empfang zu nehmen

 

Die Geschäftsfähigkeit ist insbesondere abzugrenzen von

  • Rechtsfähigkeit = die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
    § 1 BGB: ab Vollendung der Geburt 

  • Testierfähigkeit = Unterart der Geschäftsfähigkeit
    § 2229 BGB: mind. 16 Jahre, keine Geistesstörung

  • Ehefähigkeit = Unterart der Geschäftsfähigkeit
    §§ 1303, 1304 BGB: mindestens 18 Jahre

  • Deliktsfähigkeit (iSd §§ 823 ff. BGB) = die deliktsrechtliche Haftbarkeit
    § 828 BGB: mindestens 7 Jahre, Einschränkungen bis 17 Jahre

  • Schuldfähigkeit = die strafrechtliche Verantwortungsreife
    § 19 StGB: mindestens 14 Jahre 

 

 

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit 

Grundsätzlich geht das Gesetz von der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres aus (§§ 2, 106 BGB).

 

 

Geschäftsunfähigkeit 

Voraussetzungen

Gem. § 104 BGB bestehen zwei Fallgruppen der Geschäftsunfähigkeit:

  • Nicht das siebente Lebensjahr vollendet  (§ 104 Nr. 1 BGB); wirksame Willenserklärungen sind durch einen gesetzlichen Vertreter abzugeben, meist durch die Eltern (§§ 1626 I, 1629 I BGB)
  • Sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindend (§ 104 Nr. 2 BGB)
    Bsp.: Demenz, geistige Behinderung, Wahn oder Halluzination
    Kann sich als partielle Geschäftsunfähigkeit auch auf einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken (hM)

 

Grds. Rechtsfolge: Nichtigkeit 

Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der Willenserklärung (§ 105 I BGB). Die Erkennbarkeit für den Geschäftspartner ist unerheblich, da der Schutz des Geschäftsunfähigen Vorrang hat. 

 

Ausnahme: Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens (§ 105a BGB)

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens durch eine volljährige geschäftsunfähige Person gelten mit Bewirkung der Leistung und Gegenleistung als wirksam, wenn nicht eine erhebliche Gefahr für dessen Person oder Vermögen besteht (§ 105a BGB).

 

 

Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit

Auch eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit kann zur Nichtigkeit von Willenserklärungen führen (§ 105 II BGB).

Bsp.: Trunkenheit mit einer Alkoholkonzentration von mehr als 3,0 ‰, Intoxikation, Fieber, Hypnose

 

 

Beschränkte Geschäftsfähigkeit 

Voraussetzungen 

Beschränkt geschäftsfähig sind gem. §§ 2, 106 BGB Personen nach Vollendung des siebten Lebensjahres und vor Vollendung des 18. Lebensjahres, also im Alter von 7 bis 17 Jahren.

 

Rechtsfolge 

Die Wirksamkeit von Willenserklärungen richtet sich nach §§ 107 bis 113 BGB. 

Willenserklärung von vornherein wirksam 

 

Lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte

Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger sind von Anfang an wirksam, wenn diese lediglich rechtlich vorteilhaft sind (§ 107 BGB).

Entgegen Wortlaut des § 107 BGB sieht die ganz hM auch rechtlich neutrale Rechtsgeschäfte als wirksam an, da auch hier der Schutz des Minderjährigen gewahrt bleibt.
Bsp.: Übereignung einer fremden Sache an einen Dritten nach §§ 929, 932 BGB.

Lediglich rechtlich vorteilhaft = wenn auf der Rechtsfolgenseite keine unmittelbaren Nachteile stehen

Unmittelbare Nachteile auf Rechtsfolgenseite sind insbesondere: 

  • Verpflichtungen
    Bsp.: Kaufpreiszahlung, Nebenleistungspflichten, Schadensersatzpflichten, Rückgabepflichten 

  • Verlust von Rechten
    Bsp.: Verlust des Rückzahlungsanspruches bei Kündigung des Darlehensvertrages

  • Beschränkung von Rechten
    Bsp.: Wegerecht (§ 1018 BGB)

Wirtschaftliche Betrachtungen (etwa i.S. einer wirtschaftlichen Gesamtsaldierung der Vor- und Nachteile) oder mittelbare Rechtsfolgen sind nicht zu beachten. 

Rechtlich neutrale Willenserklärungen sind mangels Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen ebenfalls wirksam

 

Tritt bei Leistung an Minderjährige gem. § 362 I BGB Erfüllungswirkung ein?

Die Übereignung von Geld an Minderjährige ist lediglich rechtlich vorteilhaft und somit wirksam. Fraglich ist, ob damit auch Erfüllungswirkung nach § 362 I BGB eintritt und es z.B. zum Erlöschen des Kaufpreiszahlungsanspruchs aus § 433 II BGB kommt. 

  • e.A. Modifizierte Vertragstheorie: (+) 
    Ja, wenn zusätzlich ein Erfüllungsvertrag geschlossen wird oder wenn die Leistung durch tatsächliche Handlung erfolgt.

    (pro): Systematik: Der Erfüllungsvertrag wäre rechtlich nachteilig und somit schwebend unwirksam; Minderjährige sind so geschützt. Bei Leistung durch tatsächliche Handlungen ist die Gefahr der Entreicherung nicht gegeben und Minderjährige ausreichend geschützt.

 

  • h.M. Theorie der realen Leistungsbewirkung: (-)
    Die Erfüllung tritt mit Leistung ein, wenn der Annehmende empfangszuständig ist. Beschränkt Geschäftsfähige sind nicht empfangszuständig und die Erfüllungswirkung tritt nicht ein. Dem Kaufpreisschuldner bleibt der Weg über das Bereicherungsrecht offen (§ 812 ff. BGB), mit der Möglichkeit der Entreicherung (§ 818 III BGB) für den beschränkt Geschäftsfähigen.

    (pro) Wortlaut/Systematik: § 362 I BGB setzt dem Wortlaut nach nur eine Leistungsbewirkung voraus. Für die Sonderregelung der Leistung an Erfüllung statt wird im Gegensatz eine Vereinbarung gem. § 364 I BGB gefordert.

    (con) Wortlaut/Systematik: Empfangszuständigkeit ist nicht durch Gesetz geregelt.

 

Einwilligung durch gesetzlichen Vertreter

Nur zu prüfen, wenn die Willenserklärung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB, s.o.).

Einwilligung = die vorherige Zustimmung (§ 183 S. 1 BGB)

Die Einwilligung (= vorherige Zustimmung, s. § 183 BGB) durch die gesetzlichen Vertreter (grds. §§ 1626 I, 1629 I BGB) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die ausdrücklich oder konkludent erteilt werden kann. Bis zur Vornahme des Rechtsgeschäftes kann sie gem. § 183 S. 1 BGB widerrufen werden. 

 

Sonderfall: Taschengeldparagraf (§ 110 BGB)

Auch ohne explizite Einwilligung gilt ein von einem Minderjährigen geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn die...

  • Mittel für einen bestimmten, von den Eltern vorgesehenen Zweck verwendet werden oder sich zumindest mit der Erziehungskonzeption der Eltern decken (antizipierte generalisierte Einwilligung) und die
  • Leistung durch die genannten Mittel tatsächlich bewirkt wird.

 

Sonderfall: Erwerbsgeschäft (§ 112 BGB)

Wenn Minderjährige durch gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts berechtigt werden, sind sie unbeschränkt geschäftsfähig für Rechtsgeschäfte, die ihr Geschäftsbetrieb mit sich bringt.

 

Sonderfall: Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB)

Wenn Minderjährige durch gesetzliche Vertreter ermächtigt wurden, in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu treten, sind Willenserklärungen zur Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses von Anfang an wirksam. Dies gilt auch zur Erfüllung von sich aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen

 

 

Willenserklärung schwebend unwirksam 

Die Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen geschlossenen Vertrages tritt ein, wenn ... 

  • der gesetzliche Vertreter diesen genehmigt (§ 108 I BGB) oder
  • der Minderjährige volljährig geworden ist und den Vertrag gem. § 108 III BGB selbst genehmigt

 

Genehmigung = die nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB)

 

Die Wirksamkeit tritt nicht ein, wenn ...

  • der gesetzliche Vertreter den Vertrag nicht genehmigt (§ 108 I BGB), 
  • der gesetzliche Vertreter nach Aufforderung zur Erklärung der Genehmigung durch den Vertragspartner schweigt (§ 108 II BGB) oder
  • der Vertragspartner vor Erteilung der Genehmigung den Vertrag widerruft (§ 109 I BGB).

 

 

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