BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Werkvertrag u.Ä.
(1) Begehrt der Besteller
- 1.
- eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder
- 2.
- eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,
(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Werkvertrag u.Ä.
Notizen
zu § 650b BGB
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