BGB
Verweise
in § 630g BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse

Arbeits- & Dienstvertragsrecht

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
(4) Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen.
Quelle: BMJ
Import:

Übersicht: Rechtshindernde Einwendungen, rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht AT

Übersicht über rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen mit Beispielen, Hinweisen zum jeweiligen Prüfungsort und den prozessualen Besonderheiten.

 

[Hinweis: Lies von oben nach unten]

 

 

Rechtshindernde Einwendung

Rechtsvernichtende Einwendung

Rechtshemmende Einwendung = Einreden (im Sinne des materiellen Rechts)

Beispiel

  • Geschäfts(un)fähigkeit

    • Geschäftsunfähigkeit mind. einer Partei
      (§ 105 I BGB)
    • Beschränkte Geschäftsfähigkeit bei Verweigerung der Genehmigung (§ 108 I BGB)
  • Fehlerhafte Willenserklärung in Form von Vorbehalt, Scheingeschäft o. Scherzerklärung
    (§§ 116 - 118 BGB)

  • Verstoß gegen Formvorschriften 
    (insb. §§ 125, 494 I, 507 II, 312j IV BGB)

  • Gesetzliches Verbot
    (§ 134 BGB)

  • Sittenwidrigkeit / Wucher 
    (§ 138 BGB)

  • Teilnichtigkeit
    (§ 139 BGB)

  • Offener Dissens
    (§ 154 BGB)

  • Fehlende Fälligkeit 
    (§ 271 II BGB)

  • Anfechtung (h.M.; a.A.: rechtshindernd, da “von Anfang an nichtig“)
    (§ 142 I BGB)

  • Bedingungseintritt
    (§ 158 II BGB)

  • Mitverschulden
    (§ 254 BGB)

  • Unmöglichkeit
    (§ 275 I BGB)

  • Aufhebungsvertrag
    (§ 311 BGB)

  • Störung der Geschäftsgrundlage
    (§ 313 BGB)

  • Kündigung
    (z.B. §§ 314, 543, 626 BGB)

  • Rücktritt
    (Arg.: § 346 BGB)

  • Widerruf
    (§ 355 I BGB)

  • Erfüllung 
    (§ 362 I BGB)

  • Leistung an Erfüllungs Statt
    (§ 364 I BGB)

  • Aufrechnung 
    (§ 389 BGB)

  • Erlass
    (§ 397)

  • Abtretung
    (§ 398 BGB)

  • Peremptorische Einreden (= dauerhafte Rechtshemmung) z.B.

    • Verjährung 
      (§ 214 I BGB)

    • Bereicherung
      (§ 821 BGB)

 

  • Dilatorische Einreden (= lediglich zeitweise Rechtshemmung) z.B.

    • Zurückbehaltungs-rechte
      (§§ 273, 320, 1000 BGB) 

    • Stundung
      (§§ 311 I, 241 I BGB)

    • Einreden des Bürgen 
      (§§ 770, 771 BGB)

 

 

  • Je nach Dauer des jeweiligen Hindernisses peremptorisch oder dilatorisch

    • Faktische Unmöglichkeit
      (§ 275 II BGB)

    • Persönliche Unmöglichkeit
      (§ 275 III BGB)

Typische Wortlaute

  • „Rechtsgeschäft … ist nichtig

  • „Willenserklärung … ist nichtig“

  • Schuldverhältnis erlischt

  •  „Forderungen … als … erloschen gelten

  • „ist berechtigt, die Leistung zu verweigern“

  •  „kann die Leistung verweigern“

Prüfungsort

I. Anspruch entstanden

II. Anspruch erloschen

III. Anspruch durchsetzbar

Prozessuale Besonder-heit

Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen

Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen

Berücksichtigung vor Gericht nur, wenn der auf eine Leistung verklagte Schuldner sich hierauf beruft

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 630g BGB
Keine Notizen vorhanden.