BGB
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Verweise
in § 630b BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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