BGB
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Verweise
in § 629 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
Quelle: BMJ
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