Verweise
in § 629 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
Quelle: BMJ
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Dokumente
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