Verweise
in § 603 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
Quelle: BMJ
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