Verweise
in § 600 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Quelle: BMJ
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