BGB
Verweise
in § 600 BGB

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Mietrecht u.Ä.

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Quelle: BMJ
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