BGB
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Verweise
in § 600 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Quelle: BMJ
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