BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Mietrecht u.Ä.
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Mietrecht u.Ä.
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zu § 593b BGB
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