BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse
Mietrecht u.Ä.
Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Mietrecht u.Ä.
Notizen
zu § 586a BGB
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