BGB
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Verweise
in § 584a BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.
Quelle: BMJ
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