BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Mietrecht u.Ä.
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Mietrecht u.Ä.
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zu § 580 BGB
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