BGB
Verweise
in § 569 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

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Mietrecht u.Ä.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht über die wichtigsten strafrechtlichen Prüfungspunkte i.R.d. Rechtswidrigkeit (Rechtfertigungsgründe) und der Schuld (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) mit Links zu ausführlichen Prüfungsschemata.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Rechtswidrigkeit
  3. StGB
  4. Notwehr (§ 32 StGB)
  5. Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
  6. BGB
  7. Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)
  8. Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
  9. Besitzwehr und -kehr (§ 859 BGB)
  10. Selbsthilfe (§§ 229 ff. BGB; str.)
  11. Berechtigte GoA (§§ 677 ff. BGB; str.)  
  12. StPO
  13. (Jedermann-)Festnahmerecht (§ 127 StPO)
  14. Recht zur Vornahme körperlicher Eingriffe (§ 81a StPO) 
  15. Ungeschrieben 
  16. Einwilligungen
  17. Rechtfertigende Einwilligung
  18. Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung
  19. Hypothetische Einwilligung (str.)
  20. Bei Unterlassungsdelikten: Pflichtenkollision (str.)
  21. Schuld
  22. Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
  23. Unwiderlegbar schuldunfähig
  24. Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB)
  25. Personen mit seelischer Störung (§ 20 StGB)
  26. Bedingt schuldfähig
  27. Vermindert schulfähig (§ 21 StGB)
  28. Actio libera in causa (a.l.i.c.)
  29. Unvermeidbare Irrtümer (§ 17 StGB, e.A.: E.T.I.)
  30. Verbotsirrtümer (§ 17 StGB)
  31. Indirekter Verbotsirrtum (auch: Erlaubnisirrtum genannt)
  32. Direkter Verbotsirrtum
  33. Subsumptionsirrtum 
  34. Erlaubnistatbestandsirrtum (str.)
  35. Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB)
  36. Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB)
  37. Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
  38. Übergesetzlicher entschuldigender Notstand (str.)
  39. Bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (ungeschrieben, str.)

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird grds. durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Sie entfällt bei Vorliegen einer der nachfolgenden Rechtfertigungsgründe:

Eine Rechtfertigung erfordert nach h.M. sowohl das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen als auch Kenntnis über die rechtfertigende Lage (Lehre der subjektiven Rechtfertigungselemente). Je nach Rechtfertigungsgrund sind das Erfordernis sowie die etwaigen Anforderungen eines subjektiven Rechtsfertigungselements mehr oder weniger stark umstritten. 

 

StGB

Notwehr (§ 32 StGB)

Täter begeht eine tatbestandsmäßige Straftat, nimmt dabei jedoch eine Handlung vor, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder andere (dann: Nothilfe) abzuwenden.  

→ Schema Notwehr (§ 32 StGB).

 

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

Täter begeht eine tatbestandsmäßige Straftat, nimmt dabei jedoch eine Handlung vor, die geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine gegenwärtige Gefahr für wesentlich überwiegende Interessen abzuwenden.    

→ Schema Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB).

 

 

BGB

Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)

Erlaubt die Beeinträchtigung einer Sache, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht und der angerichtete Schaden nicht unverhältnismäßig ist.  

→ Schema Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB).

 

Aggressivnotstand (§ 904 BGB)

Erlaubt die Einwirkung auf eine Sache, um hierdurch einen unverhältnismäßig größeren Schaden abzuwenden.  

→ Schema Aggressiv- / Angriffsnotstand (§ 904 BGB).

 

Besitzwehr und -kehr (§ 859 BGB)

  • Besitzwehr (§ 859 I BGB)
    Erlaubt die erforderliche Gewaltanwendung im Falle einer Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht einer anderen Person.

  • Besitzkehr (§ 859 II BGB)
    Erlaubt die erforderliche Gewaltanwendung im Falle einer Wegnahme des Besitzes durch verbotene Eigenmacht einer anderen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Person zur Wiederabnahme der Sache.  

 

Selbsthilfe (§§ 229 ff. BGB; str.)

Erlaubt ist die erforderliche Selbsthilfehandlung zur Verwirklichung eines zivilrechtlichen Anspruchs bei Versagens des staatlichen Rechtsschutzes und der Gefährdung der Anspruchsverwirklichung.

 

Berechtigte GoA (§§ 677 ff. BGB; str.)  

Erlaubt ist die Vornahme eines fremden Geschäfts mit Fremdgeschäftsführungswillen im Interesse und mit dem Willen des Geschäftsherrn (berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag).

Nach e.A. stellt die zivilrechtliche, berechtigte GoA auch einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund dar.

 

StPO

(Jedermann-)Festnahmerecht (§ 127 StPO)

Erlaubt jedermann die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder eines Fluchtverdächtigen.    

→ Schema Festnahmerecht (§ 127 I StPO).

 

Recht zur Vornahme körperlicher Eingriffe (§ 81a StPO) 

Erlaubt bei grundsätzlicher vorheriger richterlicher Anordnung körperliche Eingriffe durch einen Arzt, insb. die Entnahme einer Blutprobe, etwa zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration.

 

 

Ungeschrieben 

Einwilligungen

→ Ausführlich zu allen Formen das Schema Rechtfertigende (tatsächliche / mutmaßliche / hypothetische) Einwilligung.

Rechtfertigende Einwilligung

Eine tatsächliche Einwilligungserklärung wurde vor der Tat von einer einwilligungsfähigen Person ausdrücklich oder konkludent nach außen kundgetan und besteht im Zeitpunkt der Tat noch fort.

Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung

Eine tatsächliche Einwilligung war aufgrund faktischer Umstände nicht oder nicht rechtzeitig einholbar (Subsidiarität) und der Eingriff erfolgt im mutmaßlichen Interesse des Betroffenen oder es sind zumindest keine gegenläufigen Interessen des Betroffenen erkennbar (rein subjektive ex-ante-Sicht aus Opferperspektive).

Hypothetische Einwilligung (str.)

Die tatsächliche Einwilligung ist aufgrund von Aufklärungsfehlern unwirksam, aber der Patient hätte bei hypothetischer wahrheitsgemäßer Aufklärung eingewilligt (Rspr.: in dubio pro Arzt) und die Ausführung des Eingriffes erfolgt lege artis (ohne Behandlungsfehler).
Die rechtliche Behandlung ist umstritten (Rspr.: Rechtfertigungsgrund).

 

Bei Unterlassungsdelikten: Pflichtenkollision (str.)

Nach h.M. ungeschriebener Rechtfertigungsgrund für Unterlassungsdelikte. Objektive Voraussetzung ist die Kollision mehrerer gleichrangiger Handlungspflichten, von denen der Täter nur einer nachkommen kann. Subjektive Voraussetzung ist Kenntnis der rechtfertigenden Situation.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch die Schuldfähigkeit wird grundsätzlich angenommen. Sie entfällt bei Schuldunfähigkeit, entschuldigenden Irrtümern und Entschuldigungsgründen.

 

Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

Schuldunfähige bleiben zwar straflos, können jedoch zwangsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht werden (§§ 63, 64 StGB, § 7 JGG).

Unwiderlegbar schuldunfähig

Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB)

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

 

Personen mit seelischer Störung (§ 20 StGB)
  • Krankhafte seelische Störung
    z.B. Demenz; Psychosen; Vollrausch (Intoxikationspsychose) ab einer Blutalkoholkonzentration von ca. 3,0 ‰ (lediglich Indiz) 

  • Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
    z.B. Ermüdung; Erschöpfung; Schlaftrunkenheit; Hypnose

  • Intelligenzminderung
    Relevant ist neben dem Intelligenzquotienten IQ (e.A. ab unter 69) auch das Spektrum der gegebenen Fähigkeiten sowie die Art des Delikts.

  • Schwere andere seelische Störung
    z.B. diagnostizierte Persönlichkeitsstörungen (wie etwa Borderline, schizotype oder paranoide Persönlichkeitsstörung); Neurosen; substanzgebundene Abhängigkeitsstörungen; Depressionen (str.)
    Beachte: Alle Störungen müssen im Einzelfall ‚schwer' sein.

 

Bedingt schuldfähig

Die Schuldfähigkeit Jugendlicher (ab 14, aber unter 18 Jahren) richtet sich gem. § 3 JGG danach, ob sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Schuldfähigkeit muss hier positiv festgestellt werden.

 

Vermindert schulfähig (§ 21 StGB)

Gem. § 21 StGB verminderte Fähigkeit, entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Wichtigster Anwendungsfall ist der Alkoholrausch ab einer Blutalkoholkonzentration von ca. 2,0 ‰ (lediglich Indiz).
Die Schuld bleibt hier gegeben, aber es ist eine fakultative (‚kann') Strafmilderung möglich.

 

Actio libera in causa (a.l.i.c.)

Hauptfall: Täter betrinkt sich zunächst vorsätzlich (actio praecedens), um später im grds. schuldunfähigen Zustand des Vollrausches (s.o. § 20 StGB) eine rechtswidrige Tat (actio subsequens) zu begehen.

Die rechtliche Behandlung ist umstritten, aber e.A. nimmt eine Vorverlagerung des Tatvorwurfs von der schuldlosen actio subsequens zur noch schuldhaft begangenen actio praecedens vor.

 

 

Unvermeidbare Irrtümer (§ 17 StGB, e.A.: E.T.I.)

Verbotsirrtümer (§ 17 StGB)

Die Schuld entfällt gem. § 17 StGB lediglich, wenn der jeweilige Irrtum unvermeidbar war, anderenfalls kommt lediglich eine Strafmilderung in Betracht:

Indirekter Verbotsirrtum (auch: Erlaubnisirrtum genannt)

Irrtum über die rechtliche Existenz oder Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes

Direkter Verbotsirrtum

Irrtum über die rechtliche Existenz einer Verbotsnorm

Subsumptionsirrtum 

Irrtum über die rechtliche Reichweite einer Verbotsnorm

 

Erlaubnistatbestandsirrtum (str.)

Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines Rechtsfertigungsgrundes
Die rechtliche Behandlung ist insg. stark umstritten, gem. strenger Schuldtheorie entfällt bei Unvermeidbarkeit des Irrtums die Schuld § 17 StGB.

 

 

Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB)

Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB)

Täter überschreitet die Grenzen der Notwehr (§ 32 StGB) wegen asthenischer Affekte (hochgradige Furcht, Verwirrung oder Schrecken).

→ Schema Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB).

 

Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

Täter kann nur durch eine Straftat eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder Nahestehenden abwenden.

→ Schema Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB).

 

Übergesetzlicher entschuldigender Notstand (str.)

Täter rettet durch eine Straftat, was noch zu retten ist oder verursacht dadurch wenigstens das geringere Übel.

→ Schema Übergesetzlicher entschuldigender Notstand.

 

Bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (ungeschrieben, str.)

Insb. bei den Unterlassungsdelikten (teilw. auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten) kommt nach h.M. der ungeschriebene Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens in Frage. Hierfür ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen zwischen den eigenen billigenswerten Interessen, die durch Erfüllung der Handlungspflicht gefährdet sind und den zu befürchtenden Rechtsguteingriffen auf Opferseite.

 

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