Verweise
in § 562c BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.
Quelle: BMJ
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