BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 559f BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vermieter kann beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Wärmepumpe eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe bei mindestens 2,5 liegt. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude
1.
nach 1996 errichtet worden ist,
2.
mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung erbaut worden ist oder der Gebäudeeigentümer nachweist, dass der Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet,
3.
nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des § 38 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entspricht oder
4.
mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, die nicht mehr als 55 Grad Celsius bei lokaler Norm-Außentemperatur beträgt.
Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie VDI 4650 Blatt 1 Berichtigung 2024-08 oder eines vergleichbaren Verfahrens in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht anhand von den Werten im Betrieb.
(2) Sofern der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 nicht erbracht wird, kann der Vermieter für eine Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 nur die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen.
Quelle: BMJ
Import:

Übersicht: Pflichten und Ansprüche aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen


Kurzübersicht über die Pflichten (Leistungspflichten und Nebenpflichten) und Ansprüche (Primäransprüche und Sekundäransprüche) aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen. 

 

Die einklagbaren Pflichten einer Partei korrespondieren zumeist mit dem subjektiven Recht einer anderen Partei von ihr ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, also einem Anspruch (vgl. § 194 I BGB).

Ergibt sich der Anspruch aus einem Schuldverhältnis und besteht er darin, nicht nur irgendein Tun oder Unterlassen, sondern eine Leistung zu fordern, spricht man auch von einer Forderung.

 

Pflichten
aus Schuldverhältnissen am Bsp. des Kaufrechts

Leistungspflichten (§ 241 I BGB)

  • Bezwecken einen Erfolg, i.d.R. eine Änderung der Güterlage
  • Sind einklagbar

 

Nebenpflichten

  • Bezwecken selbst keinen Erfolg, sondern ein Verhalten

  • Sind nicht selbstständig einklagbar

Hauptleistungspflichten

  • Pflichten, deretwegen der Vertrag geschlossen wurde

    • z.B. Pflicht, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 I 1, 2 BGB)

    • z.B. Pflicht zur Abnahme der Sache und zur Kaufpreiszahlung (§ 433 II BGB)

Nebenleistungspflichten

  • Dienen der Förderung und Durchführung der Hauptleistungspflichten

    • z.B. Pflicht bei gewerblichen Verkäufen eine Rechnung auszustellen

    • z.B. Pflicht, bei technisch komplexen Kaufgegenständen eine Anleitung mitzuliefern

Schutzpflichten (teilw. auch: Rücksichtspflichten)

  • Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 II BGB)

 

Aufklärungspflichten

  • z.B. Aufklärungspflicht des Autoverkäufers über schwere Unfälle des Autos

Sonst.

 

 

Ansprüche
am Beispiel des Kaufrechts 

Primäransprüche

  • Sind auf Erfüllung der Leistungspflichten (s.o.) gerichtet

  • Entstehen im Kaufrecht mit Vertragsschluss

  • z.B. Anspruch auf sachmangelfreie Übergabe der Kaufsache (§ 433 I BGB) auf Käuferseite und die Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kaufsache (§ 433 II BGB) auf Verkäuferseite

 

Sekundäransprüche

  • Entstehen im Kaufrecht, wenn der Schuldner eine Pflicht (s.o.) aus dem Kaufvertrag verletzt (z.B. Nichtleistung, Schlechtleistung in Form eines Sachmangels oder Spätleistung)

Sekundäransprüche des Käufers
im Kaufrecht: „Mängelgewährleistungsrechte“

Sekundäransprüche des Verkäufers

  • Nacherfüllung
    Käufer kann grds. nach Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (
    §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB)

  • Aufwendungsersatz im Rahmen der Nacherfüllung

    • Für Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (h.M., aber str. ob § 439 II BGB aufgrund seiner Formulierung eine Anspruchsgrundlage ist)

    • Für Aufwendungen durch Entfernen und Einbau bei Kaufgegenständen, die gemäß Art und Verwendungszweck in eine andere eingebaut wurden (§ 439 III BGB)

    • Beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 475 IV BGB in beiden o.g. Fällen zusätzlich: Anspruch auf Vorschusszahlung

  • Rücktritt

    • Aufgrund nicht vertragsgerecht erbrachter Leistung (§§ 437 Nr. 2, 323 I Alt. 2 BGB)

    • Aufgrund von Unmöglichkeit (§§ 437 Nr. 2, 326 V BGB)

  • Minderung
    Als Alternative zum Rücktritt kann der Kaufpreis gemindert werden (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB)

  • Schadensersatz...
    • aufgrund von anfänglicher Unmöglichkeit
      (§§ 437 Nr. 3, 311a II 1 Alt. 1 BGB)
    • aufgrund von nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB)

    • statt der Leistung aufgrund nicht vertragsgerecht erbrachter Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB)

    • neben der Leistung aufgrund einer Pflichtverletzung (§§ 437 Nr. 3, 280 I BGB)

  • Aufwendungsersatz
    Als Alternative zum Schadensersatz statt der Leistung kann Aufwendungsersatz verlangt werden bei...

    • anfänglicher Unmöglichkeit (§§ 437 Nr. 3, 311a II 1 Alt. 2, 284 BGB)

    • vergeblichen Aufwendungen (§§ 437 Nr. 3, 284 BGB)

  • Rückgabe der ersetzten Sache
    Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen (§ 439 VI 2 BGB)

 

  • Zurverfügungstellung der Kaufsache
    Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen (§ 439 V BGB)

  • Rücktritt
    Rücktrittsrecht, wenn der Rücktritt des Käufers gem. § 218 BGB unwirksam ist, aber der Käufer die Kaufpreiszahlung verweigert (§ 438 IV 3 BGB)

  • Rückgewähr der mangelhaften Sache
    Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann er die Rückgabe der mangelhaften Sache vom Käufer verlangen (§ 439 VI 1 BGB iVm §§ 346 ff. BGB)

 

Dokumente
zu
Notizen
zu § 559f BGB
Keine Notizen vorhanden.