BGB
Verweise
in § 558 BGB

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Mietrecht u.Ä.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Quelle: BMJ
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Grundschema: Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Grundprüfungsschema für unechte Unterlassungsdelikte (§ 13 StGB): Bestraft wird für ein Unterlassen nur bei Garantenstellung, also wenn der Täter die Pflicht hatte, den eingetretenen Schadenserfolg abzuwenden.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver TB
  4. Erfolgseintritt
  5. Unterlassen
  6. Garantenstellung (§ 13 I StGB)
  7. (Quasi-)Kausalität (auch: “hypothetische Kausalität“)
  8. Objektive Zurechnung
  9. Entsprechungsklausel (§ 13 I StGB)
  10. Subjektiver TB
  11. Rechtswidrigkeit
  12. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
  13. Besonderer Rechtfertigungsgrund: Rechtfertigende Pflichtenkollision
  14. Schuld
  15. Allg. Schuldelemente
  16. Besonderer Entschuldigungsgrund: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

 

 

Während echte Unterlassungsdelikte bereits in ihrem Tatbestand ein Unterlassen unter Strafe stellen und somit jedermann adressieren (z.B. 323c StGB), ist bei unechten Unterlassungsdelikten ein Unterlassen nicht im Tatbestand angelegt, sondern nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 13 StGB strafbar, sodass der Täter Garant sein muss.

Tatbestand

Objektiver TB

Erfolgseintritt

Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs.

 

Unterlassen

Unterlassen = Nichtvornahme der zur Erfolgsabwehr gebotenen Handlung trotz physisch-realer Abwehrmöglichkeit

Wonach erfolgt die Abgrenzung Tun (Begehungsdelikt) / Unterlassen (Unterlassungsdelikt)?

  • h.M.: Nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

  • a.A.: Immer Tun, wenn kausal verursacht bzw. wenn Energie eingesetzt wird

 

Wann wird beim versuchten Unterlassungsdelikt unmittelbar angesetzt?

  • e.A.: Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit
    (con) Systematik: Vorverlagerung der Strafbarkeit.

  • a.A.: Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit
    (con) Systematik: starke Verlagerung nach hinten, da Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit in den meisten Fällen bereits zur Vollendung führt (dann vollendete Vorsatztat, aber kein Anwendungsbereich für Versuch).

  • h.M.: Rechtsgut ist konkret gefährdet 
    Das Rechtsgut ist i.d.R. konkret gefährdet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung den Geschehensablauf und damit jede Rettungsmöglichkeit aus der Hand gibt.
    (pro) Vermittelnde Ansicht; keine übermäßige Verlagerung der Strafbarkeit in die eine oder andere Richtung.

 

Garantenstellung (§ 13 I StGB)

Die Vorwerfbarkeit des Unterlassens setzt eine Handlungspflicht voraus. Diese ergibt sich aus der Garantenstellung.

Garant = Person, die rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt.

 

  • Beschützergarant

    Der Beschützergarant hat sich vor den zu Beschützenden zu stellen (Obhutspflicht).

    Zu Fallgruppen verdichtete Beispiele:
    • Natürliche (familiäre) Verbundenheit
      z.B. Eltern für Kinder (s. § 1626 I, 1631 I BGB), Ehegatten füreinander (s. § 1353 I BGB), Geschwister

    • Enge Lebens- / Gefahrengemeinschaft
      z.B. nichteheliche Lebensgemeinschaft, Bergsteiger

    • Stellung als Amtsträger oder Organ juristischer Personen
      z.B. Jugendhilfe, GmbH‑Geschäftsführer

    • Tatsächliche, freiwillige Übernahme von Schutzpflichten
      z.B. Babysitter, Arzt nach Behandlungsübernahme

 

  • Überwachungsgarant
    Der Überwachergarant hat sich vor die Gefahrenquelle zu stellen (Sicherungspflichten).

    Zu Fallgruppen verdichtete Beispiele:
    • Tatsächliche, freiwillige Übernahme von Sicherungspflichten
      z.B. Hundesitter

    • Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle
      z.B. Betreiber einer Fabrik

    • Verantwortung für rechtswidriges Verhalten Dritter
      z.B. Eltern für (Klein-)Kinder

    • Ingerenz = vorangegangenes (pflichtwidriges) gefahrbegründendes Verhalten des Täters selbst, das die nahe Gefahr des Erfolgseintritts schafft
      Nur, bei schadensnahem Vorverhalten; wenn also Vorverhalten die Gefahr des konkret untersuchten Deliktes mit sich bringt. Dies wird bei Verletzung von Rechtsnormen, die das betroffene Rechtsgut schützen, regelmäßig angenommen.

      Beispiele:

      • Autofahrer fährt durch Fahrlässigkeit Fußgänger an und verletzt diesen schwer → Pflicht für Rettung zu sorgen

      • Nicht, wenn A bei B einbricht und auf der Flucht entdeckt, dass B ohne Kenntnis des Einbruchs einen Herzinfarkt erleidet und ihm nicht hilft.  Einbruch begründete nicht die Gefahr des Herzinfarktes, ggf. nur unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) als echtes Unterlassungsdelikt; aber nicht etwa Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223, 13 StGB).

 

Ist eine Garantenstellung aus Ingerenz auch bei rechtmäßigem Vorverhalten möglich?

Beispiele: T schlägt O in Notwehr (§ 32 StGB) nieder und lässt ihn in der Kälte erfrieren; T fährt trotz Einhaltung der Verkehrsregeln O an und lässt ihn schwer verletzt zurück; T rettet sein Leben durch einen Sprung aus dem brennenden Haus und verletzt die unten stehende O.

  • h.M.: Ingerenz nur bei pflichtwidriger Gefahrverursachung
    (pro) Wortlaut des § 13 I StGB; nur wer "rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt"
    (pro) Systematik: Strafbarkeit wg. unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) erfasst regelmäßig den Unrechtsgehalt; in Notwehrfällen ist die Herbeiführung dem Notwehropfer selbst anzulasten.

  • a.A.: Ingerenz auch bei nicht pflichtwidriger Gefahrverursachung
    (pro) Gefahrabwendungspflicht ergibt sich bereits aus Verursachung, nicht aus Pflichtwidrigkeit.

  • a.A.: Unterscheidung nach Rechtfertigungsgründen; keine Ingerenz bei Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB), aber bspw. bei rechtfertigendem Notstand (§§ 228, 904 BGB, § 34 StGB)
    (pro) Systematik: Anders als bei der Notwehr ist dem Opfer seine Schädigung bei rechtfertigendem Notstand regelmäßig nicht selbst anzulasten.
    (pro) Systematik: Schadensersatzpflicht bei Notstand (§§ 228 S. 2, 904 S.2 BGB) zeigt, dass Schädiger hier - anders als bei Notwehr (§ 227 BGB) - für die Folgen seiner Handlung einzustehen hat.

 

(Quasi-)Kausalität (auch: “hypothetische Kausalität“)

(Quasi-)Kausalität bei Unterlassungsdelikten: Ein Unterlassen ist kausal für den eingetretenen Erfolg, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg ... 

  • h.M.: ... mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

  • a.A.: ... weniger wahrscheinlich wäre.

Nach welchem Maßstab bestimmt sich die Kausalität bei Unterlassungsdelikten (rechtmäßiges Alternativverhalten)?

  • h.M: Vermeidbarkeitstheorie 
    Kausalität nur, wenn der eingetretene Erfolg bei gebotener Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre (= täterfreundlicher).
    (pro) Systematik: Grundsatz in dubio pro reo erfordert, die Kausalität bei Zweifeln zu verneinen; § 13 StGB soll Erfolgsdelikte nicht zu Gefährdungsdelikten umfunktionieren.

  • a.A.: Risikoverringerungslehre / Risikoerhöhungslehre
    Kausalität auch, wenn der eingetretene Erfolg bei gebotener Handlung möglicherweise entfallen wäre, d.h. weniger wahrscheinlich gewesen wäre (= opferfreundlicher).
    (pro) Systematikin dubio pro reo-Grundsatz gilt lediglich für den Nachweis von Tatbestandsmerkmalen, nicht für deren Festlegung; Telos: Unterlassungsdelikte sollen davor schützen, dass dem Opfer pflichtwidrig Rettungschancen genommen werden, sodass bereits das Unterlassen einer möglichen Rettungschance ausreichen muss

Hinweis: Das gleiche Problem stellt sich auch bei Fahrlässigkeitsdelikten, wird dort jedoch i.d.R. im Rahmen der objektiven Zurechnung diskutiert - siehe das Grundschema: Fahrlässiges Begehungsdelikt (§ 15 Var. 2 StGB).

 

Beim Unterlassungsdelikt wird auf das Merkmal „in seiner konkreten Gestalt“ bei der Kausalitätsprüfung verzichtet. Andernfalls wäre der Täter auch dann strafbar, wenn er den Erfolg nicht abwenden, aber durch einen anderen ersetzen könnte.

Beispiel: Der Vater kann seine Kinder nicht aus dem brennenden Haus retten, könnte sie aber durch einen tödlichen Wurf aus 6m Höhe vor dem Feuertod bewahren (Brandrettungsfall, BGH JZ 1973, 173).

 

Objektive Zurechnung

Umstritten ist, ob bei unechten Unterlassungsdelikten eine objektive Zurechnung gesondert zu prüfen ist.

  • Da die (Quasi-) Kausalität hier durch Hinzudenken hypothetischer Verhinderungshandlung begründet wird, sind anders als bei Begehungsdelikten nicht auch entfernte Handlungen (z.B. Geburt des Täters) von der Kausalität erfasst. Häufig wird bei Unterlassungsdelikten daher keine scharfe Trennung zwischen Kausalität und objektiver Zurechnung vorgenommen.
  • Teilweise werden jedoch auch erst hier - unter dem Prüfungspunkt objektive Zurechnung - die oben genannten Probleme des Vermeidbarkeit/Risikoverringerung und Wegfalls des Erfolgs in seiner konkreten Gestalt diskutiert.

 

Entsprechungsklausel (§ 13 I StGB)

Wenn sich Strafbarkeit nicht allein durch Erfolgsverursachung ergibt, muss Unterlassen der Verwirklichung des Tatbestandes entsprechen.

 

Subjektiver TB

  • Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. des obj. Tatbestandes einschließlich der Umstände, die die Garantenstellung begründen und der Rettungsmöglichkeit

  • Die Handlungspflicht muss hingegen nicht vom Vorsatz erfasst sein.

 

 

Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Prüfung der allg. Rechtfertigungsgründe. Siehe hierzu die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Besonderer Rechtfertigungsgrund: Rechtfertigende Pflichtenkollision

Spezifisch bei den Unterlassungsdelikten ist zu prüfen, ob eine rechtfertigende Pflichtenkollision vorliegt:

  • Objektive Voraussetzung
    Kollision mehrerer gleichrangiger Handlungspflichten, von denen der Täter nur einer nachkommen kann.
    S
    tr. ob auch bei gleichwertigen Rechtsgütern, aber unterschiedlicher Pflichtenstellung einschlägig: z.B. Rettung des Freundes (wg. §323c StGB) vs. Rettung der Ehefrau (wg. §13I StGB).

  • Subjektive Voraussetzung
    Kenntnis der rechtfertigenden Situation.

 

 

Schuld

Allg. Schuldelemente

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für die allg. Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Besonderer Entschuldigungsgrund: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

Spezifisch bei Unterlassungsdelikten ist nach h.M. als ungeschriebener Entschuldigungsgrund die (Un-)Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens zu untersuchen. Dies erfolgt im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen ...

    • eigenen billigenswerten Interessen, die durch Erfüllung der Handlungspflicht gefährdet sind und

    • zu befürchtenden Rechtsguteingriffen auf Opferseite
      Bsp.: T rettet ihren Freund statt ihrer Schwester, für die sie garantenpflichtig ist, aus dem brennenden Haus

 

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