BGB
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in § 556 BGB

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Mietrecht u.Ä.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.
(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Der Vermieter ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Quelle: BMJ
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Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

Prüfungsschema zum entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB): Hiernach wird nicht bestraft, wer nur durch eine Straftat eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder Nahestehenden abwenden kann.

Es handelt sich hierbei um einen strafrechtlichen Entschuldigungsgrund.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Notstandslage
  4. Gegenwärtige Gefahr
  5. Notstandsfähiges Rechtsgut
  6. Notstandshandlung
  7. Geeignetheit
  8. Erforderlichkeit
  9. Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB)
  10. Subjektive Voraussetzungen
  11. Kenntnis der Notstandslage
  12. Gefahrabwendungswille
  13. Strafzumessung und Strafaufhebung

 

Objektive Voraussetzungen

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. § 35 StGB = Gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person

 

Gegenwärtige Gefahr

Gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 35 StGB = Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung aus ex-ante Sicht eines objektiven Beobachters jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Schadenseintritt liegt nahe)

  • Zeitliche Komponente
    Mit Verwirklichung der Gefahr ist alsbald zu rechnen. 
    Die Definition ist erheblich weiter als bei Notwehr (§ 32 StGB); sie ist gleich wie beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Notstandsfähige Rechtsgüter i.S.d. § 35 StGB sind:

  • Leben (= durch §§ 211 ff. geschütztes Leben),
  • Leib (= durch §§ 223 ff. StGB geschützte körperliche Unversehrtheit) und
  • Freiheit (= nur die durch § 239 StGB geschützte Fortbewegungsfreiheit)

Umfasst sind lediglich diese elementaren, höchstpersönlichen, durch Art. 2 II GG geschützten Rechtsgüter (sog. numerus clausus der notstandsfähigen Rechtsgüter). Keine analoge Anwendung auf weitere Rechtsgüter.

Es muss sich dabei jeweils um Rechtsgüter eines Angehörigen (Legaldefinition in § 11 I Nr. 1 StGB) oder einer anderen nahestehenden Person (Person, mit der ein gegenseitiges Näheverhältnis besteht, das in Dauer und Intensität dem zu einem Angehörigen vergleichbar ist) handeln.

 

Notstandshandlung

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die Gefahr für das Rechtsgut abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Die Notstandshandlung muss erforderlich sein (Wortlaut: ‚nicht anders abwendbare Gefahr‘), d.h. es darf kein anderes, gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Gefahrenabwendung zur Verfügung stehen. Unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten ist die mildeste (d.h. die am wenigsten schädigende) zu wählen. Zumutbare Handlungsalternativen müssen berücksichtigt werden.

 Der entschuldigende Notstand des § 35 StGB erfordert keine Verhältnismäßigkeitsprüfung i.S. einer Güterabwägung.

 

Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB)

  • Keine pflichtwidrige Gefahrverursachung durch den Täter selbst

  • Keine Gefahrtragungspflicht kraft besonderen Rechtsverhältnisses
    Beispiele: Polizei, Feuerwehr, Bademeister

  • Keine sonstige Gefahrtragungspflicht; § 35 I 2 StGB nicht abschließend (‚namentlich‘)
    Beispiele: Garantenstellung aus Gefahrgemeinschaft; gesetzliche Duldungspflicht etwa bei Freiheitsentziehungen auf Grund eines rechtmäßigen Hoheitsaktes; besondere Disproportionalität zwischen Gefahr für geschütztes Rechtsgut und Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter durch Notstandshandlung

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Notstandslage

Gefahrabwendungswille

 

Strafzumessung und Strafaufhebung

Sofern der Täter nicht die o.g. objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 35 I StGB erfüllt und daher entschuldigt ist, kommt eine Strafmilderung in Betracht: 

  • Bei Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme aus einem anderen Grund als einer Gefahrtragungspflicht kraft besonderen Rechtsverhältnisses (§ 35 I 2 StGB) → Möglichkeit der Strafmilderung (§ 49 I StGB)

  • Wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, der ihn nach § 35 I StGB entschuldigen würde (Entschuldigungstatbestandsirrtum)

    • bei Unvermeidbarkeit des Irrtums → Straflosigkeit (§ 35 II 1 StGB)

    • bei Vermeidbarkeit des Irrtums → Obligatorische Strafmilderung (§§ 35 II 2, 49 I StGB)

 

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