Verweise
in § 555f BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- 1.
- zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
- 2.
- Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
- 3.
- künftige Höhe der Miete.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Mietrecht u.Ä.
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zu § 555f BGB (a.F. 1)
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