BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Mietrecht u.Ä.
- 1.
- Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
- 2.
- Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
- 3.
- Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.
Übersicht: Pflichten und Ansprüche aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen
Kurzübersicht über die Pflichten (Leistungspflichten und Nebenpflichten) und Ansprüche (Primäransprüche und Sekundäransprüche) aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen.
Die einklagbaren Pflichten einer Partei korrespondieren zumeist mit dem subjektiven Recht einer anderen Partei von ihr ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, also einem Anspruch (vgl. § 194 I BGB).
Ergibt sich der Anspruch aus einem Schuldverhältnis und besteht er darin, nicht nur irgendein Tun oder Unterlassen, sondern eine Leistung zu fordern, spricht man auch von einer Forderung.
|
Pflichten |
||||
|
Leistungspflichten (§ 241 I BGB)
|
Nebenpflichten
|
|||
|
Hauptleistungspflichten
|
Nebenleistungspflichten
|
Schutzpflichten (teilw. auch: Rücksichtspflichten)
|
Aufklärungspflichten
|
Sonst. |
|
Ansprüche |
||
|
Primäransprüche
|
Sekundäransprüche
|
|
|
Sekundäransprüche des Käufers |
Sekundäransprüche des Verkäufers |
|
|
|
|