BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse
Mietrecht u.Ä.
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
- 1.
- in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
- 2.
- verlängert wird.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Mietrecht u.Ä.
Notizen
zu § 542 BGB
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