BGB
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Verweise
in § 531 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Quelle: BMJ
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