Verweise
in § 516a BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher
- 1.
- digitale Produkte oder
- 2.
- einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
(2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
Quelle: BMJ
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