BGB
Verweise
in § 507 BGB

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Darlehen u.a. Finanzierungshilfen

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.
Quelle: BMJ
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Tateinheit (Idealkonkurrenz) (§ 52 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Tateinheit (Idealkonkurrenz) nach § 52 StGB, die vorliegt, wenn der Täter durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verwirklicht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
  3. Handlungseinheit
  4. Eine Handlung im natürlichen Sinn
  5. Eine natürliche Handlungseinheit
  6. Eine Handlung im juristischen Sinn
  7. Tatbestandliche Handlungseinheit
  8. Teilidentität
  9. Verklammerung (Rspr., str.)
  10. Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
  11. Spezialität
  12. Subsidiarität
  13. Konsumtion
  14. Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)

 

Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals

Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.

 

 

Handlungseinheit

Er muss dies durch „dieselbe Handlung“ i.S.d. § 52 StGB – mithin in Handlungseinheit – tun:

 

Eine Handlung im natürlichen Sinn

Willensentschluss äußert sich in einem einzigen Tätigkeitsakt

z.B. ein Schlag, eine Aussage

 

Eine natürliche Handlungseinheit

Mehrere gleichartige Verhaltensweisen, die durch einen einheitlichen Willen verbunden sind und zwischen denen ein derart unmittelbarer räumlich-zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Tätigwerden für einen objektiven Dritten wie ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint.

z.B.: Täter bespuckt das Opfer, schlägt es nieder und wirft es aus dem Fenster

 

Eine Handlung im juristischen Sinn

Tatbestandliche Handlungseinheit

Tatbestand eines Delikts erfordert mehrere natürliche Handlungen oder umfasst diese

  • Gleichartige Tätigkeitsakte, die auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen
    z.B. sukzessive Tatverwirklichung bei Schlagen, Stechen, Würgen (§ 212 StGB); iterative Tatverwirklichung beim Davontragen mehrerer Ladungen Diebesgut (§ 242 StGB)

  • Mehraktige Delikte 
    z.B. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels & Wegnahme (§ 249 StGB)

  • Dauerdelikte 
    z.B. Freiheitsberaubung (§ 249 StGB)

 

Teilidentität

Die Tathandlungen zweier Delikte überschneiden sich zumindest teilweise

  • Kongruenz der Ausführungshandlung 
    z.B. Schuss durch eine Scheibe = §§ 223 + 303 StGB

  • Teilidentität
    z.B. Aufbrechen eines Fensters für Hausfriedensbruch = §§ 303, 123 StGB

 

Verklammerung (Rspr., str.)

Verschiedene, einzelne natürliche Handlungen werden durch einen dritten wertgleichen oder schwereren Tatbestand (insb. eines Dauerdeliktes) verknüpft.
z.B. Täter bespuckt das Opfer (§ 185 StGB) und schlägt es (§ 223 StGB), während er es zwei Wochen eingesperrt hat (§ 239 III StGB)

 

 

Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)

Gesetzeskonkurrenzen gehen § 52 StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.

Spezialität

Eine Norm enthält alle Merkmale einer anderen plus weitere
z.B.: Qualifikation im Verhältnis zum Grundtatbestand; Zusammengesetzte Tatbestände wie § 249 aus §§ 240 und 242 StGB

 

Subsidiarität

Ein Tatbestand tritt hinter einer anderen Norm zurück aufgrund…

  • ausdrücklicher Anordnung 
    z.B.: „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“ (§ 246 I StGB)

  • stillschweigender Anordnung (bei schwächeren Angriffsformen auf dasselbe Rechtsgut)
    z.B.: § 223 hinter § 212 StGB; abstraktes hinter konkretes Gefährdungsdelikt; konkretes Gefährdungsdelikt hinter Verletzungsdelikt; Versuch hinter Vollendung 

 

Konsumtion

Erfüllung eines Tatbestandes trifft nicht notwendigerweise, aber regelmäßig mit anderem schwerere Tatbestand zusammen

Beispiel: § 303 hinter § 244 I Nr. 2 StGB

 

 

Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)

Verhängung nur einer Strafe (§ 52 I StGB) innerhalb des Strafrahmens des schwersten Delikts (§ 52 II 1 StGB).

Dies ist für den Täter günstiger als die Gesamtstrafe (Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe) bei Tatmehrheit  (§§ 53, 54 I StGB).

 

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