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in § 506 BGB

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Darlehen u.a. Finanzierungshilfen

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
Quelle: BMJ
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Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB): Täter nimmt eine Handlung vor, die geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine gegenwärtige Gefahr für wesentlich überwiegende Interessen abzuwenden.

Es handelt sich hierbei um einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Notstandslage
  4. Gegenwärtige Gefahr 
  5. Notstandsfähiges Rechtsgut
  6. Notstandshandlung
  7. Geeignetheit
  8. Erforderlichkeit
  9. Güter- und Interessenabwägung
  10. Angemessenheit
  11. Subjektive Voraussetzungen
  12. Kenntnis der Notstandslage
  13. Gefahrabwendungswille (str.)

 

Objektive Voraussetzungen

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. § 34 StGB = Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters (Notstand) oder eines Dritten (Notstandshilfe)

 

Gegenwärtige Gefahr 

Gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 34 StGB = Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung aus ex-ante Sicht eines objektiven Beobachters jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Schadenseintritt liegt nahe).

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Notstandsfähige Rechtsgüter i.S.d. § 34 StGB sind Individualrechtsgüter sowie Rechtsgüter der Allgemeinheit (h.M.) aller Art, unabhängig von ihrem Schutz durch strafrechtliche Vorschriften.

 

 

Notstandshandlung

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die drohende Gefahr für das Rechtsgut zu abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen. Hierzu zählt grds. (im Unterschied zur Notwehr) auch die Flucht oder das Herbeirufen obrigkeitlicher Hilfe, da der Notstandshandelnde nicht als Verteidiger der Rechtsordnung auftritt, sondern nur als Verteidiger seines Rechtsgutes oder des eines Dritten.

 

Güter- und Interessenabwägung

  • Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses:
    Die rechtfertigenden Notstände (§ 34 StGB, § 16 OWiG, § 904 BGB und § 228 BGB) erfordern, anders als die Notwehr (§ 32 StGB), stets eine Güterabwägung. Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen (eindeutiger Wertüberhang). Zu berücksichtigen sind dabei als Wertungskriterien etwa der Rang der Rechtsgüter (Orientierung am Strafrahmen: Leben > Gesundheit > Freiheit > Vermögen), das Ausmaß der Verletzung, der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Größe der Rettungschancen und die Schutzwürdigkeit der betroffenen Personen (z.B. bei Verursachung der Gefahr).
    Ein Menschenleben kann als höchstes Rechtsgut niemals aufgewogen werden, auch nicht durch die Rettung mehrerer Menschenleben. Hier kommen allenfalls Entschuldigungsgründe, insbesondere entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) und übergesetzlicher Notstand, in Betracht.

  • Besondere Abwägung bei Gefahrverursachung durch Beeinträchtigten:
    Sofern die Gefahr vom Beeinträchtigten selbst ausgeht, sollen dessen Rechtsgüter weniger schutzwürdig sein, sodass eine Rechtfertigung auch in Betracht kommt, so lange geschütztes und beeinträchtigtes Interesse nicht außer Verhältnis stehen (Rechtsgedanke des § 228 BGB).

    Bsp.: Ein unbekannter Stalker belästigt jahrelang ein Ehepaar und bricht mehrfach in das Schlafzimmer der Eheleute ein. Schließlich schießt der Ehemann dem Eindringling bei der Flucht ins Bein, um ihn zu stellen. (BGH, NJW 1979, 2053).

 

Angemessenheit

Die Tat muss nach § 34 S. 2 StGB ein angemessenes Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. Trotz missverständlicher Formulierung im Gesetz ist hier zu prüfen, ob die Notstandhandlung mit der Gesamtrechtsordnung in Einklang steht. Die Angemessenheit fehlt z.B. in folgenden Fällen:

  • Besondere Gefahrtragungspflichten 
    Bsp.: Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr

  • Besondere gesetzliche Vorgaben und Verfahren
    Der Täter kann sich nicht auf § 34 StGB berufen, wenn der Gesetzgeber besondere Verfahren zur Durchsetzung der Rechte geschaffen hat.
    Bsp.: Unschuldiger Strafgefangener muss gerichtliche Verfahren in Anspruch nehmen und darf nicht Wärter verletzen, um sich zu befreien.

  • Eingriff in unantastbare Freiheitsrechte
    Bsp.: Keine unfreiwillige Entnahme von Blut oder Organen am lebenden Patienten, um anderen Menschen zu retten.

  • Nötigungsnotstand
    Keine Rechtfertigung, wenn die Gefahr von der Nötigung durch einen Dritten ausgeht, da sonst wiederum keine Gegenwehr gegen den Notstandshandelnden durch Notwehr  (§ 32 StGB) erlaubt wäre ('Notwehrprobe').
    Bsp.: D droht T glaubhaft mit dem Tod, wenn diese nicht O zusammenschlägt. Bei Rechtfertigung des T durch § 34 StGB dürfte O keine Gegenwehr leisten (kein rechtswidriger Angriff i.S.d. § 32 StGB). Stattdessen kommt für T aber eine Entschuldigung nach § 35 StGB in Betracht.

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Notstandslage

Kenntnis der objektiven Umstände des Notstandes.

 

Gefahrabwendungswille (str.)

  • h.M.: Rettung muss primäres Motiv der Abwehrhandlung sein (Arg.: Wortlaut „um zu“)
  • a.A.: Keine spezielle Rettungsabsicht erforderlich

 

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