BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Darlehen u.a. Finanzierungshilfen
Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben
- 1.
- bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und
- 2.
- sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können, und
- 3.
- Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren.
Quelle: BMJ
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