BGB
Verweise
in § 493 BGB

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Darlehen u.a. Finanzierungshilfen

(1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten.
(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 enthalten.
(3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247 § 15 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.
(4) Bei einem Vertrag über ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung gemäß § 503 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich zu informieren, wenn der Wert des noch zu zahlenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers um mehr als 20 Prozent gegenüber dem Wert steigt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Die Information
1.
ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln,
2.
hat die Angabe über die Veränderung des Restbetrags in der Landeswährung des Darlehensnehmers zu enthalten,
3.
hat den Hinweis auf die Möglichkeit einer Währungsumstellung aufgrund des § 503 und die hierfür geltenden Bedingungen und gegebenenfalls die Erläuterung weiterer Möglichkeiten zur Begrenzung des Wechselkursrisikos zu enthalten und
4.
ist so lange in regelmäßigen Abständen zu erteilen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder unterschritten wird.
Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in der Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat, geschlossen wurde und der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung in einer anderen Währung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(5) Wenn der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Darlehensgeber verpflichtet, ihm unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Diese Informationen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
1.
Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung,
2.
im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und
3.
gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Soweit sich die Informationen auf Annahmen stützen, müssen diese nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt sein und als solche dem Darlehensnehmer gegenüber offengelegt werden.
(6) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten aus den Absätzen 1 bis 5 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.
(7) Der Darlehensgeber übermittelt dem Darlehensnehmer vor der Änderung der Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags die folgenden Informationen:
1.
eine klare Beschreibung
a)
der vorgeschlagenen Änderungen,
b)
soweit zutreffend, der Notwendigkeit der Zustimmung des Darlehensnehmers zu den Änderungen nach Buchstabe a und
c)
soweit zutreffend, der gesetzlich eingeführten Änderungen, die den Änderungen nach Buchstabe a zugrunde liegen,
2.
den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a vorgesehen ist, und
3.
die Möglichkeiten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen, um gegen die Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a Beschwerde einzulegen, die Frist für die Einlegung der Beschwerde sowie die Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann.
§ 492 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht und Prüfungsschema zu besonderen Umständen der Tat, die zu einem erhöhten Strafrahmen führen. Zu unterscheiden sind:

  • die (echte) Qualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestands darstellt, sodass sich auch der Vorsatz auf deren Umstände beziehen muss,
  • die Erfolgsqualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestandes darstellt, bei der der Täter mindestens fahrlässig eine umschriebene Folge verursacht und 
  • der besonders schwere Fall, den das Gericht im Rahmen des Grunddeliktes strafschärfend berücksichtigt.

 

 

Qualifikation

Erfolgsqualifikation

Besonders schwerer Fall

Beispiel

Diebstahl mit Waffen
(§ 244 StGB)

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Wortlaut

Meist: „Mit [höherem Strafmaß] wird bestraft, wer [das Grunddelikt] begeht und dabei …“

Meist: „Verursacht der Täter durch [das Grunddelikt] … die [schwere Folge] …“

Meist: „In besonders schweren Fällen… Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn …“

Definition

Grunddelikt

+ weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit zumeist einer besonderen Begehungsweise

Grunddelikt

+ weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit einer verursachten schweren Folge

Nur Grunddelikt, dessen Strafrahmen beeinflusst wird

≠weiterer Tatbestand

 

 

Subjektives Element

Vorsatz

Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (§ 18 StGB), in manchen Fällen Leichtfertigkeit (z.B. § 251 StGB).

 

(Siehe allg. zu den Formen der Fahrlässigkeit die Übersicht hierzu.)

„Quasi-Vorsatz“, § 15 StGB analog (da kein Tatbestand)

Ergebnis

Eigener Tatbestand
(lex specialis)
verdrängt Grunddelikt

Eigener Tatbestand
(lex specialis)
verdrängt Grunddelikt

Kein eigener Tatbestand;
nur Grunddelikt erfüllt, dessen Strafrahmen beeinflusst wird

Rechtsfolge

Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge

Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge

Weder verbindlich noch abschließend;
Ermessen des Gerichts

Aufbau

Option 1: Gemeinsame Inzidentprüfung mit Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Objektiver Tatbestand

a)    des Grunddelikts

b)    der Qualifikation

2.     Subjektiver Tatbestand

a)    des Grunddelikts

b)    der Qualifikation

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

 

Option 2: Gemeinsame Prüfung mit Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Verweis auf Grunddelikt

2.     Obj. TB Qualifikation

3.     Subj. TB Qualifikation

II.     Rechtswidrigkeit

III.    Schuld

 

Option 3: Separate Prüfung

A.   Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Objektiver Tatbestand 

2.     Subjektiver Tatbestand 

II.     Rechtswidrigkeit

III.    Schuld

 

B.   Qualifikation

I.      Tatbestand

1.    Verweis auf Grundtatbestand (s.o.)

2.   Qualifikationstatbestand

a)   Objektiver Tatbestand 

b)    Subjektiver Tatbestand 

II.     Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

Modifikation von Tatbestand und Schuld:

 

I.     Tatbestand

1.     Verwirklichung des Grunddelikts

2.     Eintritt der schweren Folge

3.     Kausalität und obj. Zurechnung

4.     Tatspezifischer Gefahrzusammenhang

5.     Objektive Fahrlässigkeitselemente

a)    Obj. SorgfaltsPV (regelm. durch Verwirklichung des Grunddelikts)

b)    Obj. Vorhersehbarkeit

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

1.     Subjektive Fahrlässigkeitselemente

a)    Subj. SorgfaltsPV

b)    Subj. Vorhersehbarkeit

2.     Allgemeine Entschuldigungsgründe

Prüfung nach der Schuld:

 

 

I.     Tatbestand

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

IV.  Strafzumessung

1.    Objektive Voraussetzungen

2.    Subjektive Voraussetzungen

 

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