BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Mietrecht u.Ä.
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Quelle: BMJ
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zu Mietrecht u.Ä.
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