BGB
Verweise
in § 479c BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.
Quelle: BMJ
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