BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Bürgerliches Gesetzbuch
Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
- 1.
- die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
- 2.
- die ein Verbraucher gekauft hat und
- 3.
- für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu
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Notizen
zu § 479a BGB
Keine Notizen vorhanden.