BGB
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Verweise
in § 479a BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
1.
die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
2.
die ein Verbraucher gekauft hat und
3.
für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.
Quelle: BMJ
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