Verweise
in § 463 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
Quelle: BMJ
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