BGB
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Verweise
in § 463 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
Quelle: BMJ
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