BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse
Kaufrecht u.Ä.
Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Kaufrecht u.Ä.
Notizen
zu § 452 BGB
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