BGB
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in § 403 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
Quelle: BMJ
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