Verweise
in § 398 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Quelle: BMJ
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