BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 370 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Schuldrecht AT
Notizen
zu § 370 BGB
Keine Notizen vorhanden.