BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht
Schuldrecht AT
(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Auslegung von Willenserklärungen
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Übersicht über die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (nach verobjektiviertem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB) und nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen (nach tatsächlichem Willen, § 133 BGB).
- Inhaltsverzeichnis
- Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen
- Auslegung nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen
- Besondere Auslegungsvorschriften
- Zweifelsregelungen
- Sonderfall
Willenserklärung = Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist
z.B. Vertragsangebot, Kündigung
Siehe hierzu auch die Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)
Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen
- Willenserklärungen sind meist einem anderen gegenüber abzugeben und somit empfangsbedürftig (s. § 130 I BGB). Die Auslegung solcher Willenserklärungen bewegt sich daher im Spannungsfeld des vom Erklärenden wirklich Gemeinten und dem objektiven Erklärungsgehalt.
- Die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen erfolgt grundsätzlich nach verobjektiviertem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Entscheidend ist, wie ein objektiver Betrachter in der Situation des Empfängers die Erklärung verstanden hätte. Die §§ 133, 157 BGB werden hierbei trotz ihres unterschiedlichen Regelungsgehalts als einheitlicher Auslegungsmaßstab verstanden.
Auslegung nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen
- Vereinzelt sind Willenserklärungen nicht empfangsbedürftig, sodass es auf das Verständnis eines Empfängers nicht ankommt. Hier ist der tatsächliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Die Auslegung erfolgt insoweit lediglich nach § 133 BGB.
- Beispiele für nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen: Testament (§ 2247 BGB), Auslobung (§ 657 BGB)
Besondere Auslegungsvorschriften
In besonderen Konstellationen sind zusätzliche Auslegungsregeln hinzuzuziehen:
- § 305c II BGB: Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt zulasten des Verwenders (contra proferentem). Arg.: Schutzwürdigkeit der Verbraucher ggü. Unternehmern
- § 346 HGB: Die Auslegungen von Erklärungen von Kaufleuten erfolgt unter Berücksichtigung von Handelsbräuchen. Arg.: Gebräuche des Handelsverkehrs
Zweifelsregelungen
Für bestimmte Rechtsgeschäfte stellt der Gesetzgeber widerlegliche Vermutungen für die Auslegung auf. Beispiele:
- § 113 IV BGB: Ermächtigung Minderjähriger zum Eingehen von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen im Zweifel auch für weitere Fälle
- § 154 II BGB: Verabredung von Beurkundung im Zweifel konstitutiv
- § 271 II BGB: Leistungszeitbestimmung im Zweifel nur zugunsten des Schuldners
- § 311c BGB: Verpflichtung zur Belastung oder Veräußerung von Sachen erstreckt sich im Zweifel auch auf Zubehör
- § 329 BGB: Erfüllungsübernahme im Zweifel kein Schuldbeitritt
Sonderfall
- Wenn mehrere Parteien eine Bezeichnung entgegen ihres objektiven Erklärungsgehaltes verwenden, aber übereinstimmend dasselbe damit meinen, sind die Erklärungen so auszulegen, wie sie von den Parteien verstanden wurden (RGZ 99, 147-149). Die objektive Bezeichnung ist somit irrelevant (Grundsatz: falsa demonstratio non nocet).
- Beispiel: V und K einigen sich über den Verkauf von 214 Fass "Haakjöringsköd", wobei beide davon ausgehen, dass hiermit Walfischfleisch bezeichnet werde. Obwohl der Begriff im norwegischen Haifischfleisch bezeichnet, ist ein Vertrag über Walfischfleisch zustande gekommen.
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Schuldrecht AT
Notizen
zu § 359 BGB
Keine Notizen vorhanden.