BGB
Verweise
in § 356a BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht

Schuldrecht AT

(1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.
(3) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.
(4) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend von Absatz 3 Satz 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.
(5) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 2 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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Tateinheit (Idealkonkurrenz) (§ 52 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Tateinheit (Idealkonkurrenz) nach § 52 StGB, die vorliegt, wenn der Täter durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verwirklicht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
  3. Handlungseinheit
  4. Eine Handlung im natürlichen Sinn
  5. Eine natürliche Handlungseinheit
  6. Eine Handlung im juristischen Sinn
  7. Tatbestandliche Handlungseinheit
  8. Teilidentität
  9. Verklammerung (Rspr., str.)
  10. Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
  11. Spezialität
  12. Subsidiarität
  13. Konsumtion
  14. Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)

 

Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals

Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.

 

 

Handlungseinheit

Er muss dies durch „dieselbe Handlung“ i.S.d. § 52 StGB – mithin in Handlungseinheit – tun:

 

Eine Handlung im natürlichen Sinn

Willensentschluss äußert sich in einem einzigen Tätigkeitsakt

z.B. ein Schlag, eine Aussage

 

Eine natürliche Handlungseinheit

Mehrere gleichartige Verhaltensweisen, die durch einen einheitlichen Willen verbunden sind und zwischen denen ein derart unmittelbarer räumlich-zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Tätigwerden für einen objektiven Dritten wie ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint.

z.B.: Täter bespuckt das Opfer, schlägt es nieder und wirft es aus dem Fenster

 

Eine Handlung im juristischen Sinn

Tatbestandliche Handlungseinheit

Tatbestand eines Delikts erfordert mehrere natürliche Handlungen oder umfasst diese

  • Gleichartige Tätigkeitsakte, die auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen
    z.B. sukzessive Tatverwirklichung bei Schlagen, Stechen, Würgen (§ 212 StGB); iterative Tatverwirklichung beim Davontragen mehrerer Ladungen Diebesgut (§ 242 StGB)

  • Mehraktige Delikte 
    z.B. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels & Wegnahme (§ 249 StGB)

  • Dauerdelikte 
    z.B. Freiheitsberaubung (§ 249 StGB)

 

Teilidentität

Die Tathandlungen zweier Delikte überschneiden sich zumindest teilweise

  • Kongruenz der Ausführungshandlung 
    z.B. Schuss durch eine Scheibe = §§ 223 + 303 StGB

  • Teilidentität
    z.B. Aufbrechen eines Fensters für Hausfriedensbruch = §§ 303, 123 StGB

 

Verklammerung (Rspr., str.)

Verschiedene, einzelne natürliche Handlungen werden durch einen dritten wertgleichen oder schwereren Tatbestand (insb. eines Dauerdeliktes) verknüpft.
z.B. Täter bespuckt das Opfer (§ 185 StGB) und schlägt es (§ 223 StGB), während er es zwei Wochen eingesperrt hat (§ 239 III StGB)

 

 

Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)

Gesetzeskonkurrenzen gehen § 52 StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.

Spezialität

Eine Norm enthält alle Merkmale einer anderen plus weitere
z.B.: Qualifikation im Verhältnis zum Grundtatbestand; Zusammengesetzte Tatbestände wie § 249 aus §§ 240 und 242 StGB

 

Subsidiarität

Ein Tatbestand tritt hinter einer anderen Norm zurück aufgrund…

  • ausdrücklicher Anordnung 
    z.B.: „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“ (§ 246 I StGB)

  • stillschweigender Anordnung (bei schwächeren Angriffsformen auf dasselbe Rechtsgut)
    z.B.: § 223 hinter § 212 StGB; abstraktes hinter konkretes Gefährdungsdelikt; konkretes Gefährdungsdelikt hinter Verletzungsdelikt; Versuch hinter Vollendung 

 

Konsumtion

Erfüllung eines Tatbestandes trifft nicht notwendigerweise, aber regelmäßig mit anderem schwerere Tatbestand zusammen

Beispiel: § 303 hinter § 244 I Nr. 2 StGB

 

 

Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)

Verhängung nur einer Strafe (§ 52 I StGB) innerhalb des Strafrahmens des schwersten Delikts (§ 52 II 1 StGB).

Dies ist für den Täter günstiger als die Gesamtstrafe (Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe) bei Tatmehrheit  (§§ 53, 54 I StGB).

 

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