BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht
Schuldrecht AT
Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
Quelle: BMJ
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