BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Schuldrecht AT
- 1.
- der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und einen triftigen Grund dafür enthält,
- 2.
- dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen und
- 3.
- der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird.
- 1.
- Merkmale und Zeitpunkt der Änderung sowie
- 2.
- die Rechte des Verbrauchers nach den Absätzen 3 und 4.
- 1.
- die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit oder der Nutzbarkeit nur unerheblich ist oder
- 2.
- dem Verbraucher die Zugriffsmöglichkeit auf das unveränderte digitale Produkt und die Nutzbarkeit des unveränderten digitalen Produkts ohne zusätzliche Kosten erhalten bleiben.
Übersicht: Pflichten und Ansprüche aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen
Kurzübersicht über die Pflichten (Leistungspflichten und Nebenpflichten) und Ansprüche (Primäransprüche und Sekundäransprüche) aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen.
Die einklagbaren Pflichten einer Partei korrespondieren zumeist mit dem subjektiven Recht einer anderen Partei von ihr ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, also einem Anspruch (vgl. § 194 I BGB).
Ergibt sich der Anspruch aus einem Schuldverhältnis und besteht er darin, nicht nur irgendein Tun oder Unterlassen, sondern eine Leistung zu fordern, spricht man auch von einer Forderung.
|
Pflichten |
||||
|
Leistungspflichten (§ 241 I BGB)
|
Nebenpflichten
|
|||
|
Hauptleistungspflichten
|
Nebenleistungspflichten
|
Schutzpflichten (teilw. auch: Rücksichtspflichten)
|
Aufklärungspflichten
|
Sonst. |
|
Ansprüche |
||
|
Primäransprüche
|
Sekundäransprüche
|
|
|
Sekundäransprüche des Käufers |
Sekundäransprüche des Verkäufers |
|
|
|
|