BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht
Schuldrecht AT
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Quelle: BMJ
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