BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Schuldrecht AT
- 1.
- notariell beurkundete Verträge
- a)
- über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
- b)
- die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
- Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
- 3.
- Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
- 7.
- Behandlungsverträge nach § 630a,
- 8.
- Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
- 9.
- Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
- 10.
- Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
- 11.
- Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
- 12.
- außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
- 13.
- Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
- 1.
- die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
- 2.
- § 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
- 3.
- § 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
- 4.
- § 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
- 5.
- § 312a Absatz 6,
- 6.
- § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
- 7.
- § 312g über das Widerrufsrecht.
Herausgabeanspruch (§ 985 BGB)
Prüfungsschema zum Herausgabeanspruch (§ 985 BGB): Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, sofern dieser nicht gem. § 986 BGB zum Besitz berechtigt ist. Man spricht in diesem Fall von einem sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) oder auch von einer sog. Vindikationslage.
- Inhaltsverzeichnis
- Streitbefangener Gegenstand ist Sache
- Anspruchssteller ist Eigentümer
- Anspruchsgegner ist Besitzer
- Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)
- Vorliegen eines Besitzrechtsverhältnisses
- Dingliche Besitzrechte
- Schuldrechtliche o.a. relative Besitzrechte
- Sonderfälle: Vindikationslage trotz grundsätzlichen Besitzrechtsverhältnisses
- Der „nicht-so-berechtigte“-Besitzer (str.)
- Der „nicht-mehr-berechtigte“-Besitzer
Eine zentrale und hoch klausurrelevante Besonderheit des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV) besteht in dessen grundsätzlicher Ausschlussfunktion / Sperrwirkung für andere Ansprüche zwischen Eigentümern und Besitzern (insb. aus GoA, Deliktsrecht, Bereicherungsrecht).
Grund hierfür ist der Anspruch der §§ 987 ff. BGB, die Rechte zwischen Eigentümer und Besitzer abschließend zu regeln. Dies dient insb. dem Schutz des gutgläubigen, redlichen (d.h. unverklagten) Besitzers, der nach den §§ 987 ff. BGB nur sehr eingeschränkt haftet.
Beachte jedoch, dass die h.M. von dieser grundsätzlichen Ausschlussfunktion eine Reihe von Ausnahmen für Fälle vorsieht, in denen diese Privilegierung nicht gerechtfertigt ist (Fremdbesitzerexzess, Rechtsfortwirkungsansprüche…). Die Anwendbarkeit anderer nicht-vertraglicher Anspruchsgrundlagen muss dann jedoch einleitend gesondert begründet werden.
Streitbefangener Gegenstand ist Sache
Der streitbefangene Gegenstand muss eine Sache i.S.d § 90 BGB sein. Dazu zählen bewegliche und unbewegliche Sachen.
Anspruchssteller ist Eigentümer
Der Anspruchsteller muss Eigentümer sein.
Beachte dabei die grundsätzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für bewegliche Sachen und des § 891 BGB für Grundstücke.
Eigentümer ist aber z.B. auch der i.d.R. besitzlose Sicherungseigentümer
Bei der Prüfung der Eigentümerstellung bietet sich eine chronologische Herangehensweise an, bei der vom letzten unstreitigen Eigentümer her begonnen wird.
Anspruchsgegner ist Besitzer
Der Anspruchsgegner muss zum Zeitpunkt der Anspruchsstellung Besitzer der Sache sein.
Nach früher heftig umstrittener, heute jedoch herrschender Meinung kann dieser jede Art von Besitzstellung innehaben, also sowohl unmittelbaren Besitz nach § 854 BGB, als auch mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) oder fingierten Besitz (z.B. Erbenbesitz, § 857 BGB). Nach h.M. nicht Anspruchsgegner sein kann der Besitzdiener, sondern hier wegen des Wortlautes des § 855 BGB nur der Besitzherr.
Je nach Art des Besitzes können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolge des Anspruchs ergeben. Der Anspruch gegenüber dem mittelbaren Besitzer kann sich beispielsweise wahlweise auf die Herausgabe der Sache oder auf die Übertragung des mittelbaren Besitzes (nach § 870 BGB) richten.
Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)
Der Anspruchsgegner darf kein Recht zum Besitz haben (§ 986 BGB).
Sind die Besitzrechtsverhältnisse Einwendungen oder Einreden (im Sinne des materiellen Rechts)?
Siehe allgemein zum Unterschied die Übersicht: Rechtshindernde Einwendungen, rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einwendungen (Einreden).
-
m.M.: Einreden (i.S.d. materiellen Rechts = rechtshemmende Einwendungen)
(pro) Wortlaut des § 986 I 1 BGB: „kann [...] verweigern“.
Prüfung erfolgt nur, wenn sie vom Schuldner im Prozess eingebracht werden. -
h.M.: Einwendungen
(pro) Wortlaut der Überschrift: „Einwendungen des Besitzers“; Systematik: Formulierung „Der Anspruch ist ausgeschlossen“ in den §§ 1004 II und 1007 III BGB.
Prüfung erfolgt vom Amts wegen auf Grundlage des Vortrags des Schuldners.
Vorliegen eines Besitzrechtsverhältnisses
Dingliche Besitzrechte
Dingliche Besitzrechte wirken absolut gegenüber jedermann und somit stets auch gegenüber dem Eigentümer.
Beispiele: Nießbrauch (§ 1036 I BGB); Pfandrecht (§§ 1205 ff. BGB)
Konstituiert ein Anwartschaftsrecht ein (dingliches) Besitzrecht?
-
Rspr.: Besitzrecht (-)
(pro) Systematik: Anwartschaftsrecht ist kein dingliches Recht - es ist vom Verpflichtungsgeschäft abhängig -
h.L.: Besitzrecht (+)
(pro) Systematik: Anwartschaftsberechtigter hat bereits das im Eigentum inbegriffene Besitz- und Nutzungsrecht erhalten; Anwartschaftsrecht ist somit „wesensgleiches Minus“ zum dinglichen Vollrecht
Schuldrechtliche o.a. relative Besitzrechte
Bei den schuldrechtlichen / obligatorischen oder sonstigen relativen Besitzrechten ist grds. zusätzlich zu untersuchen, ob diese auch gerade dem Eigentümer gegenüber gelten.
-
Vertrag
Insbesondere: Miete, Pacht, Leihe, Kauf
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Familienrecht
Recht zum Besitz jedes Ehegatten am Hausrat des Partners, vgl. § 1353 BGB - Echte berechtigte GoA (nicht etwa echte nichtberechtigte GoA)
Konstituiert ein Zurückbehaltungsrecht (z.B. §§ 273, 1000 BGB) ein obligatorisches Besitzrecht?
-
e.A.: Besitzrecht (+)
(pro) Systematik: Auch Zurückbehaltungsrechte erlauben es dem Besitzer, die Sache zu behalten. - h.M.: Besitzrecht (-)
(pro) Systematik: Ein Zurückbehaltungsrecht ist nicht lediglich Recht zum Besitz (da keine Einwendung, wie § 986 BGB dies nach h.M. ist), sondern selbstständiges Gegenrecht (Einrede); ein Zurückbehaltungsrecht hat i.d.R. eine andere Rechtsfolge als ein Recht zum Besitz (z.B. nach § 274 BGB nur die Erfüllung Zug-um-Zug).
Sonderfälle: Vindikationslage trotz grundsätzlichen Besitzrechtsverhältnisses
Der „nicht-so-berechtigte“-Besitzer (str.)
Hat der „nicht-so-berechtigte“-Besitzer ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB?
Fraglich ist, ob ein Besitzer, der sein Besitzrecht inhaltlich überschreitet, weiterhin ein Besitzrecht innehat.
Beispiel: A verleiht sein Motorrad an B, sodass dieser den Sommer über damit fahren darf; B zerstört das Motorrad vorsätzlich
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e.A.: (-) Nein, kein Besitzrecht mehr
(pro) Das konkret ausgeübte Besitzrecht ist nicht vom normativen Recht zum Besitz umfasst. -
h.M.: (+) Ja, weiterhin bestehendes Besitzrecht
Das Recht zum Besitz bleibt grundsätzlich bestehen.
(pro) Systematik: Der Eigentümer ist durch vertragliche und deliktische Ansprüche ausreichend geschützt; die Haftungsprivilegien des berechtigten Besitzers wie z.B. § 606 BGB dürfen nicht durch §§ 987 ff. BGB unterlaufen werden.
Der „nicht-mehr-berechtigte“-Besitzer
Hat der „nicht-mehr-berechtigte“-Besitzer ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB?
Fraglich ist, ob ein Besitzer, der sein Besitzrecht zeitlich überschreitet, weiterhin ein Besitzrecht innehat.
Beispiel: A verleiht sein Motorrad an B, sodass dieser den Sommer über (bis Ende September) damit fahren darf; B gibt das Motorrad auch nach Ende September nicht zurück
-
e.A.: (+) Ja, weiterhin bestehendes Besitzrecht
(pro) Systematik: Der Eigentümer ist durch Rückabwicklungsvorschriften und deliktische Ansprüche hinreichend geschützt. -
h.M.: (-) Nein, kein Besitzrecht mehr
(pro) Systematik: Sonst bleibt § 985 BGB nur der Anwendungsbereich des unfreiwilligen Besitzverlustes, der bereits durch § 1007 II BGB geschützt ist.