BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Schuldrecht AT
- 1.
- notariell beurkundete Verträge
- a)
- über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
- b)
- die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
- Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
- 3.
- Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
- 7.
- Behandlungsverträge nach § 630a,
- 8.
- Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
- 9.
- Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
- 10.
- Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
- 11.
- Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
- 12.
- außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
- 13.
- Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
- 1.
- die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
- 2.
- § 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
- 3.
- § 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
- 4.
- § 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
- 5.
- § 312a Absatz 6,
- 6.
- § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
- 7.
- § 312g über das Widerrufsrecht.
Beihilfe (§ 27 StGB)
Prüfungsschema zur Beihilfe (§ 27 StGB), bei der ein Teilnehmer einer fremden rechtswidrigen Haupttat bestraft, wenn er zu dieser Hilfe geleistet hat.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
- Hilfeleisten (§ 27 StGB)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. Hilfeleisten
- Vorsatz bzgl. Haupttat (Tatbestand + Rechtswidrigkeit)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld (beachte § 29 StGB)
- Ggf. Strafmilderung (§§ 27 II, 28 I StGB)
Unterschied:
- Beihilfe
Hilfeleisten = Jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. - Anstiftung
Bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses. Ausführlich hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).
Auch Kettenbeihilfen (Beihilfe zur Beihilfe, Beihilfe zur Anstiftung) sind möglich. Geprüft wird stets eine Beihilfe und als ‚schwächstes Glied in der Kette‘ richten sich auch die Rechtsfolgen stets nach der Beihilfe (also Strafmilderung nach § 27 II 2 StGB).
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
- Beihilfe ist akzessorisch zur Haupttat. Daher ist stets erst eine vorsätzliche, rechtswidrige (nicht notwendigerweise schuldhafte, s. § 29 StGB; ‚limitierte Akzessorietät‘) Haupttat festzustellen.
- Zumindest strafbarer Versuch der Haupttat (dann: Beihilfe zum Versuch)
- Versuchte Beihilfe (anders als versuchte Anstiftung) nicht strafbar (nicht in § 30 I StGB genannt)
Hilfeleisten (§ 27 StGB)
Hilfeleisten = Jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt
In welcher Form muss der Gehilfe Hilfeleisten?
-
Rspr. Förderungstheorie
Hilfeleistung hat die Handlung des Haupttäters irgendwie gefördert. Aber Beitrag muss über bloße Anwesenheit, Kenntnisnahme oder Billigung der Tat hinausgehen.
(con) Erfasst eine enorme Vielzahl von Beiträgen
(pro) Bei geringem Tatbeitrag Möglichkeit der Strafmilderung (§ 27 II 2 StGB) -
h.L. Kausalitätstheorie
Hilfeleistung ist conditio sine qua non für den Erfolgseintritt
(con) Wenig Unterschied zu Haupttat; es lässt sich meist eine kausale psychische Beihilfe konstruieren -
a.A. Risikoerhöhungstheorie
Hilfeleistung hat das Risiko einer Rechtsgutsverletzung erhöht
(con) Wenig Unterschied zu Gefährdungsdelikten
Zu welchem Zeitpunkt ist eine Beihilfehandlung strafbar (insb. sukzessive Beihilfe möglich)?
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Noch kein Versuchs-beginn einer Haupttat |
Nur versuchte Haupttat |
Vollendete Haupttat |
Vollendung bis Beendigung (sog. sukzessive Beihilfe) |
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Nach beiden Ansichten: |
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Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist „Doppelter Gehilfenvorsatz“.
Vorsatz bzgl. Hilfeleisten
Vorsatz bzgl. Haupttat (Tatbestand + Rechtswidrigkeit)
- An Vorsatz des Gehilfen sind dieselben Anforderungen zu stellen wie beim Haupttäter selbst = Vorsatz bezüglich Ausführung und Vollendung einer bestimmten, in wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat.
- Unwesentliche Abweichungen gelten als unerheblich. Wesentliche Überschreitungen bei der Tatausführung (z.B. Mord bei Bereitstellung einer Schreckschusspistole) sind nicht mehr vom Vorsatz umfasst → keine Haftung für den Exzess des Täters.
Welche Auswirkung hat ein error in persona vel objecto des Haupttäters auf den Gehilfen?
Wenn Haupttäter einem unbeachtlichen error in persona vel objecto unterliegt, stellt sich die Frage nach der Auswirkung auf den Gehilfen.
Beispiel: Gehilfe G liefert dem Haupttäter T eine Waffe, um den A zu töten. Im Dunkeln tötet T den B, den er für A hält.
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e.A. Unbeachtlichkeitstheorie
Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt auch zur Unbeachtlichkeit beim Gehilfen.
(pro) Akzessorietätsgedanke; keine Besserstellung durch Beihilfe.
(con) Tötet der Täter nach Bemerken seines Fehlers auch noch das eigentliche Opfer, wäre der Gehilfe strafbar wegen zweifacher Beihilfe zum Totschlag („Blutbad-Argument“), obwohl er von vornherein nur den Tod eines Opfers wollte. -
a.A. Wesentlichkeitstheorie
Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt nur dann zur Unbeachtlichkeit beim Gehilfen, wenn die Abweichung unwesentlich war.
(pro) Parallele zur Behandlung des Exzesses eines angestifteten Täters.
(con) ‚Wesentlichkeit‘ zu unbestimmter Rechtsbegriff (Art. 103 II GG).
ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
Sofern besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen (nicht aber begründen; dann § 28 I StGB) ist diesbezüglich nicht auf den Haupttäter sondern auf den Teilnehmer abzustellen, sodass es zu einer Tatbestandsverschiebung kommen kann.
Beispiel: Amtsräger G leistet H bei dessen Körperverletzung Beihilfe. Währen es sich bei der Haupttat von H um eine Körperverletzng (§ 223 I StGB) handelt, wird G gem. §§ 340, 27 StGB bestraft.
Sofern, wie bei den subjektiven Mordmerkmalen (§ 211 II, 1. und 3. Gruppe), umstritten ist, ob es sich um strafschärftende (h.L.) oder strafbegründende (Rspr.) Merkmale handelt, ist an dieser Stelle eine Streitentscheidung erforderlich.
Rechtswidrigkeit
Schuld (beachte § 29 StGB)
Ggf. Strafmilderung (§§ 27 II, 28 I StGB)