BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Schuldrecht AT
- 1.
- (Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
- 2.
- (Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
- a)
- das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
- b)
- ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
- (Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
- 4.
- (Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
- 5.
- (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
- a)
- die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
- b)
- dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
- (Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
- 7.
- (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
- a)
- (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
- b)
- (Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
- (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
- a)
- (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
- b)
- (Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
- aa)
- (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
- bb)
- (Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
- cc)
- (Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
- dd)
- (Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
- ee)
- (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
- ff)
- (Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
- bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
- a)
- eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
- b)
- eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
- c)
- eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
- (Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
- a)
- der Dritte namentlich bezeichnet oder
- b)
- dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
- (Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
- a)
- ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
- b)
- im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
- (Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
- a)
- diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
- b)
- den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
- (Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
- a)
- an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
- b)
- an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
- c)
- an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
- (Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
- 15.
- (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
- a)
- für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
- b)
- die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB)
Prüfungsschema zum Entschuldigungsgrund des Notwehrexzesses (§ 33 StGB), bei dem der Täter nicht bestraft wird, wenn er die Grenzen der Notwehr wegen asthenischer Affekte überschreitet.
Strittig ist vor allem, ob nur der intensive oder auch der extensive Exzess erfasst sind.
- Inhaltsverzeichnis
- Übersicht und Systematik unterschiedlicher Notwehrexzesse
- Intensiver Notwehrexzess
- Objektive Voraussetzungen
- Bestehen einer Notwehrlage (§ 32 StGB)
- Überschreiten der Grenzen der Notwehr
- Asthenischer Affekt
- Subjektive Voraussetzungen (str.)
- Extensiver Notwehrexzess
- Putativnotwehrexzess
§ 33 StGB knüpft begrifflich an die Notwehr (§ 32 StGB) an, sodass jene stets zuvor (auf der Ebene der Rechtswidrigkeit) zu prüfen ist. Fehlt dort ein Element, kommt ggf. ein Notwehrexzess in Betracht.
Der Gesetzgeber hat sich nicht eindeutig entschieden (nur: „wird nicht bestraft“), nach heute ganz h.M. wird der Notwehrexzess jedoch auf der Ebene der Schuld geprüft.
(pro): Die persönliche Vorwerfbarkeit des individuellen Täters ist reduziert, wenn dieser aus einem asthenischen Affekt (s.u.) heraus handelt, sich also in einem psychischen Ausnahmezustand befindet.
Übersicht und Systematik unterschiedlicher Notwehrexzesse
Die zuvor zu prüfende Notwehr (§ 32 StGB) setzt im Rahmen der objektiven Voraussetzungen eine Notwehrlage sowie eine (erforderliche und gebotene) Notwehrhandlung voraus. Je nachdem, welches Merkmal der Notwehr fehlt, wird in verschiedene Arten des Notwehrexzesses (§ 33 StGB) unterschieden:
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Intensiver Notwehrexzess
Liegt eine Notwehrlage vor, überschreitet der Täter jedoch die Grenzen der Notwehrhandlung (nicht erforderlich und / oder geboten) aufgrund zu intensiver (daher der Name) Gegenmaßnahmen kommt nach dem Wortlaut des § 33 StGB ein intensiver Notwehrexzess in Betracht.
Beispiel: A geht mit einem Schlagstock auf B zu und will ihn ausrauben. Als lokaler Schützenkönig könnte B den Angreifer durch gezielte Schüsse in die Beine mit genügend Abstand zu Fall bringen. Aus heftiger Furcht heraus entscheidet er sich jedoch für einen tödlichen Schuss in den Kopf.
- Extensiver Notwehrexzess
Liegt keine Notwehrlage vor, weil der Angriff noch nicht oder nicht mehr vorliegt, überdehnt der Täter also die zeitlichen Grenzen (daher der Name), kommt nach e.A. über den Wortlaut des § 33 StGB hinaus ein extensiver Notwehrexzess in Betracht.
Beispiel: A geht mit einem Schlagstock auf B zu und will ihn ausrauben. Als B seine Pistole zieht und einen Warnschuss abgibt, dreht A postwendend um und rennt davon. B ist kurz verwirrt und feuert aus starker Verwirrung, auf den bereits weit geflüchteten A.
- Putativnotwehrexzess
Liegt keine Notwehrlage vor, weil ein Angriff nie vorlag / nicht vorliegt, irrt der Täter jedoch hierüber (daher der Name; „putativ“ = lat. vermeintlich, eingebildet, irrtümlich) und überschreitet der Täter zudem selbst die Grenzen einer potenziellen Notwehr, kommt nach e.A. über den Wortlaut des § 33 StGB hinaus ein Putativnotwehrexzess in Betracht.
Beispiel: B denkt, der A geht mit einem Schlagstock auf ihn zu und will ihn ausrauben, weshalb er ihm einen tödlichen Schuss in den Kopf verpasst. In Wirklichkeit floh der A lediglich mit seinem Knirps (Regenschirm) in der Hand vor dem plötzlichen Starkregen.
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II. Rechtfertigung |
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III. Schuld |
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1. Objektive Voraussetzungen |
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a) Notwehrlage - gegenwärtiger - rechtswidriger - Angriff auf ein notstandsfähiges Rechtsgut |
Angriff liegt noch nicht oder nicht mehr vor. |
e.A. über Wortlaut hinaus: |
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Angriff liegt / lag nie vor, aber Täter irrt hierüber und überschreitet zudem die Grenzen einer potenziellen Notwehr. |
e.A. über Wortlaut hinaus: |
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b) Notwehrhandlung - erforderliche - gebotene - Verteidigungshandlung (ggü. Angreifer) |
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Notwehrhandlung ist nicht erforderlich und / oder geboten (aufgrund zu intensiver Gegenmaßnahmen). |
Regelfall des Wortlauts: |
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2. Subjektive Voraussetzungen (str.) - Kenntnis der Notwehrlage - Verteidigungsabsicht |
Dem Täter fehlen die subjektiven Elemente der Notwehr. |
Kein Entschuldigungsgrund (§ 33 StGB), aber nach ...
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Intensiver Notwehrexzess
Objektive Voraussetzungen
Bestehen einer Notwehrlage (§ 32 StGB)
Siehe das Schema zur Notwehr (§ 32 StGB).
Überschreiten der Grenzen der Notwehr
Die Notwehrhandlung des Täters überschreitet in ihrer Intensität die Grenzen des § 32 StGB. Sie ist also nicht erforderlich und / oder geboten.
Findet § 33 StGB auch Anwendung, wenn die Notwehrhandlung nicht geboten ist?
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Fall1: Krasses Missverhältnis zwischen zu schützendem und angegriffenem Rechtsgut (siehe § 32 StGB)
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h.M.: (-) Nein
Notwehrexzess mit Rechtsfolge der gänzlichen Strafbefreiung nicht anwendbar
(pro) Keine hinreichende Unrechtsminderung durch Handlung des Täters. -
a.A.: (+) Ja
Notwehrexzess mit Rechtsfolge der gänzlichen Strafbefreiung auch hier anwendbar.
(pro) Wortlaut nimmt keine Einschränkung vor.
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Fall 2: Notwehrprovokation
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h.M.: (+/-) Differenzierend
Notwehrexzess mit Rechtsfolge der gänzlichen Strafbefreiung ist...-
(-) nicht anwendbar in Fällen der absichtlichen Notwehrprovokation.
(pro) Hier wurde bereits die Notwehrlage vorwerfbar herbeigeführt.
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(+) anwendbar in Fällen der sonst vorwerfbaren Notwehrprovokation.
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a.A.: (-) Nein
Notwehrexzess mit Rechtsfolge der gänzlichen Strafbefreiung in beiden Fällen nicht anwendbar.
(pro) Der Täter startet die Provokation noch ohne asthenischen Affekt und kann sich dann nicht auf seine durch den Angriff ausgelöste Furcht o.ä. berufen (vgl. die Argumente zur actio libera in causa).
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Asthenischer Affekt
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Anforderung
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Asthenische Affekte
Der Täter muss aus hochgradiger Furcht, Verwirrung oder Schrecken (asthenische Affekte; lat. heftige Gemütsbewegung der Schwäche) handeln. -
Nicht: sthenische Affekte
Nicht entschuldigt sind hingegen Handlungen aus Wut, Hass, Zorn (sthenische Affekte; lat. heftige Gemütsbewegung der Stärke / Kraft).
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Begründung
Besondere, durch den Ursprungstäter verursachte psychische Ausnahmesituation; heftige Emotionalität kann kognitive Entscheidungs- und Steuerungsprozesse beeinträchtigen (emotionale Kurzschlussreaktion). -
Indizien dafür
Keine Vorbereitung oder Ankündigung, impulsive Tathandlung, widersprüchliches Nachtatverhalten. - Indizien dagegen
Längerer Konflikt mit dem Opfer, lange andauernde Tathandlung, konsequentes Nachtatverhalten.
Subjektive Voraussetzungen (str.)
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e.A.: Die exzessive Notwehrhandlung des Täters muss in Verteidigungsabsicht (dolus directus 1. Grades) erfolgen.
(pro) „um … zu“ im Wortlaut der Notwehr (§ 32 StGB) und hier Verweis auf diese -
a.A.: Keine subjektiven Elemente erforderlich
(pro) Erforderlichkeit subjektiver Elemente ist bereits i.R.d. Notwehr nach § 32 StGB strittig.; beim vorliegenden § 33 StGB zudem kein „um… zu“ im Wortlaut.
Extensiver Notwehrexzess
Gilt § 33 StGB auch in Fällen des zeitlich extensiven Notwehrexzesses (zu frühes oder zu spätes Handeln)?
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h.M.: (-) Nicht anwendbar
(pro) Wortlaut: Ohne Notwehrlage ist das Notwehrrecht gar nicht erst entstanden. Existiert dieses Recht nicht (mehr) können auch seine Grenzen nicht überschritten werden. -
a.A.: (+/-) Nicht anwendbar auf das zu frühe Handeln, anwendbar auf das zu späte Handeln
(pro) Wortlaut: Bei zu spätem Handeln lag die Notwehrlage mal vor und ihre (zeitlichen) Grenzen werden überschritten. -
a.A.: (+) Stets anwendbar
(pro) Telos: Das etwas zu frühe oder zu späte Handeln (keine gegenwärtige Notwehrlage) ist psychologisch ebenso auf einen Affekt zurückzuführen wie z.B. das zu intensive Handeln (keine gebotene Notwehrhandlung).
Putativnotwehrexzess
Es handelt sich um eine Kombination aus einem Erlaubnistatbestandsirrtum (Täter stellt sich irrig Gründe vor, die zum Vorliegen eines Notwehrrechts führen würden) und einem Notwehrexzess (Täter würde selbst in diesem Fall die Grenzen der Notwehr überschreiten).
Gilt § 33 StGB auch in Fällen des Putativnotwehrexzesses?
- h.M.: (-) Nicht anwendbar, stattdessen ggf. indirekter Verbotsirrtum (§ 17 StGB).
(pro) Wortlaut: Notwehr muss objektiv vorliegen (nicht: „die vorgestellten Grenzen der Notwehr“). -
a.A.: (+) § 33 StGB analog anwendbar, wenn der Irrtum unvermeidbar war oder das Opfer den Irrtum mitverschuldet hat.
(pro) Telos: Auch dann geringer Schuldvorwurf an den Täter.