BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 301 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Schuldrecht AT
Notizen
zu § 301 BGB
Keine Notizen vorhanden.