BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 293 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Schuldrecht AT
Notizen
zu § 293 BGB
Keine Notizen vorhanden.