BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht
Schuldrecht AT
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Schuldrecht AT
Notizen
zu § 293 BGB
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