Verweise
in § 28 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
Quelle: BMJ
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