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in § 271a BGB

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(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.
(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1
1.
eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;
2.
eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam.
Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
1.
die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie
2.
ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
(6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)

Übersicht über die unterschiedlichen Formen von Vorsatz (Absicht / Wissentlichkeit / Eventualvorsatz) und Fahrlässigkeit (unbewusste / bewusste Fahrlässigkeit / Leichtfertigkeit).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Erforderlichkeit von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  3. Vorsatzdelikte
  4. Fahrlässigkeitsdelikte
  5. Fahrlässigkeitsausmaß 
  6. Fahrlässigkeitsintensität
  7. Stufen von Vorsatz und Fahrlässigkeit

 

Erforderlichkeit von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Grundsätzlich ist gem. § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. 

 

Vorsatzdelikte

Grundsätzlich genügt bei Vorsatzdelikten bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis), außer die jeweilige Norm stellt gesteigerte Anforderungen an das subjektive Element. Erforderlich kann sein:

  • Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (lat. dolus directus 2. Grades)
    z.B. „wider besseres Wissen“ = Sicheres Wissen bzgl. Unwahrheit der Tatsachen bei der Verleumdung (§ 187 StGB)

  • Absicht (lat. dolus directus 1. Grades) 
    z.B. „in der Absicht ... zuzueignen“  = Zueignungsabsicht beim Diebstahl (§ 242 StGB) oder „um ... zu bereichern“ = Bereicherungsabsicht bei der Erpressung (§ 253 StGB)

Erschwert wird die Zuordnung dadurch erheblich, dass die h.M. in vielen Fällen, in denen der Wortlaut „Absicht“ erfordert, dennoch dolus directus 2. Grades genügen lässt - z.B. bei der Urkundenunterdrückung (§ 274 I StGB) - sodass im Einzelfall stets ein Blick in den Kommentar nötig bleibt.

Eine allgemeine Regel für die Zuordnung anhand des bloßen Wortlautes lässt sich somit leider nicht formulieren.

 

 

Fahrlässigkeitsdelikte

Fahrlässigkeitsausmaß 

Delikte können in unterschiedlichem Ausmaß Fahrlässigkeit genügen lassen:

  • „Reine“ Fahrlässigkeitsdelikte 
    Erfordern lediglich Fahrlässigkeit
    z.B. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 229 StGB)
  • Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
    • z.B. Erfolgsqualifikationen (§ 18 StGB), bei denen der Täter das Grunddelikt vorsätzlich und die schwere Folge fahrlässig verursacht, wie die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
    • z.B. grundsätzliche Vorsatzdelikte, die bezüglich einzelner objektiver Tatbestandsmerkmale ausnahmsweise - unter niedriger Strafandrohung - Fahrlässigkeit ausreichen lassen, wie etwa die lediglich fahrlässige Gefahrverursachung gem. § 315b IV StGB bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

 

Fahrlässigkeitsintensität

Grundsätzlich erfüllen sowohl bewusst als auch unbewusst fahrlässig handelnde Täter Fahrlässigkeitsdelikte, außer die jeweilige konkrete Norm macht gesteigerte Anforderungen an das subjektive Element und erfordert Leichtfertigkeit, wie etwa beim erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge (§ 239a III StGB), Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) oder der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB).

 

 

 

Stufen von Vorsatz und Fahrlässigkeit

Ob ein Täter hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt, hängt von der Intensität des kognitiven Elements (Wissen) sowie des voluntativen Elements (Wollen) ab.

Beide Elemente sind bei straffreiem Handeln nicht vorhanden und liegen bei den verschiedenen Formen von Vorsatz und Fahrlässigkeit in unterschiedlicher Ausprägung vor:

 

Stufe

Wissen (kognitives Element)

Wollen (voluntatives Element) 

Straffreiheit

(---) Täter weiß nicht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen kann und hätte dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht erkennen können.

(---) Täter hat keinen auf eine Tatbestandsverwirklichung gerichteten Willen.

Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit 
(lat. negligentia)

(-) Täter weiß nicht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen kann.

Er hätte jedoch bei gehöriger Anstrengung mit der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt die Tatbestandsverwirklichung voraussehen und verhindern können (hypothetisches Wissen).

(irrelevant)

Bewusste Fahrlässigkeit
(lat. luxuria)

(+) Täter erkennt die Rechtsgutsverletzung als mögliche Folge seines Handelns

(-) Täter vertraut pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass die Rechtsgutsverletzung nicht eintritt.

Faustregel: „Wird schon gut gehen.“

Leichtfertigkeit
(lat. culpa lata)

 

→ Entspricht grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht

(+/-) Täter erkennt oder erkennt nicht, dass sein Verhalten zur Rechtsgutsverletzung führen kann.

Er lässt jedoch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht, beachtet also nicht, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss (aufdrängendes hypothetisches Wissen).

 

(-) Sofern der Täter die Rechtsgutsverletzung als mögliche Folge seines Handelns erkennt, vertraut er pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass die Rechtsgutsverletzung nicht eintritt.

Vorsatz

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz
(lat. dolus eventualis)

 

  • (+) e.A. Möglichkeitstheorie
    Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich

(irrelevant)

  • (++) a.A. Wahrscheinlichkeitstheorie
    Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für wahrscheinlich (= mehr als nur möglich aber weniger als überwiegend wahrscheinlich).

(irrelevant)

(irrelevant)

  • (+) a.A. Gleichgültigkeitstheorie
    Täter nimmt die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut billigend in Kauf.
  • (+) h.M. (Rspr. BGH) Billigungstheorie
    Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich
  • (+) …und nimmt dies billigend in Kauf
    (Faustregel: „Und wenn schon.“).

Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (lat. dolus directus 2. Grades)

(+++) Täter weiß sicher, dass er durch sein Handeln den gesetzlichen Tatbestand verwirklichen wird

(+/-) Tatbestandsverwirklichung ist dem Täter erwünscht oder unerwünscht

Absicht (lat. dolus directus 1. Grades)

(+) Täter stellt sich die Tatbestandsverwirklichung als zumindest möglich vor.

(+++) Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen.

 

 

 

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