BGB
Verweise
in § 2376 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Erbrecht

(1) Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.
(2) Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstands haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat.
Quelle: BMJ
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Tatmehrheit (Realkonkurrenz) (§ 53 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Tatmehrheit (Realkonkurrenz) gem. § 53 StGB, die vorliegt, wenn der Täter einen oder mehrere Tatbestände durch mehrere Handlungen verletzt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
  3. Handlungsmehrheit
  4. Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
  5. Mitbestrafte Vortat
  6. Mitbestrafte Nachtat
  7. Rechtsfolge

 

Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals

Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.

 

 

Handlungsmehrheit

Es liegen mehrere Handlungen vor, die auch keine Handlungseinheit (siehe Schema Tateinheit, § 52 StGB) bilden.

 

 

Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)

Gesetzeskonkurrenzen gehen § 55 ff. StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.

Mitbestrafte Vortat

Tatbestand ist notwendigerweise Vorbereitungshandlung der Haupttat
z.B: T unterschlägt den Hausschlüssel des O und bricht damit später in dessen Wohnung ein, um dessen PS5 zu stehlen.

Mitbestrafte Nachtat

Tatbestand intensiviert nur die Verletzung desselben Rechtsguts

z.B.: T stielt die PS5 des O (§ 242 StGB) und schrottet sie (§ 303 StGB)

 

 

Rechtsfolge

Verhängung einer Gesamtstrafe, die (wie bei der Tateinheit zunächst ebenfalls) auf einer Einzelstrafe innerhalb des Strafrahmens der schwersten verwirklichten Tat beruht. Sie wird jedoch ergänzt (geschärft) durch einen zusätzlichen Anteil für die weiteren begangenen Delikte (§§ 53, 54).

Dies ist für den Täter ungünstiger als lediglich der Rahmen des schwersten verwirklichten Tatbestandes bei Tateinheit (§ 52 II 1 StGB).

 

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