BGB
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in § 2330 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Quelle: BMJ
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