BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 2317 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Erbrecht
Notizen
zu § 2317 BGB
Keine Notizen vorhanden.