BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Quelle: BMJ
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