BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches Recht
Erbrecht
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1.
- zur Niederschrift eines Notars,
- 2.
- durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
Quelle: BMJ
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zu Erbrecht
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